Nach einem aktuellen, überarbeiteten Neuentwurf des BDSG Bundesdatenschutzgesetzes sollen die Verbraucher u.a. mehr Rechte beim Thema „Scoring“ (ein mathematisches Verfahren, mit dem Banken, Versicherungen oder Telefonanbieter die Wahrscheinlichkeit errechnen, mit der Kunden zahlen können) erhalten. So sollen sich Verbraucher zukünftig einmal im Jahr kostenlos über die über sie gespeicherten Basiswerte bei Auskunfteien wie der Schufa informieren können. Zusätzlich sollen die Verbraucher abfragen können, aus welchen wesentlichen Datenarten dieser Wert bestimmt wird, was für mehr Transparenz sorgen soll. So könnte man z.B. herausfinden, ob der Wohnort in den eigenen Score einfließt. Vermutungen hierüber führten in der Vergangenheit vermehrt zu Kritik an den Scoring-Verfahren der Auskunfteien.
Die Gesetzesänderung, die noch mit den anderen Ministerien abgestimmt werden muss, soll bis 2009 verabschiedet werden. (SMe)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Während sich in der öffentlichen Diskussion die Themen meistens um das Scoring drehen, sind andere aktuelle Fragen etwas in den Hintergrund gerückt: „Was kann und soll noch durch ein Datenschutzgesetz geregelt werden?“ Angesichts der Selbstentblößung in Communities, Blogs und Foren stellt sich z.B. die Frage, welchen Anspruch ein Mitarbeiter noch im Unternehmen auf Schutz seiner persönlichen Daten hat, wenn er denn öffentlich im Internet vergleichbare Informationen selbst bereitstellt. Auch bei Fragen nach privaten oder persönlichen E-Mails im Umfeld der geschäftlichen Kommunikation, die archiviert und für Prüfungen erschlossen werden muss, ist keine Lösung abzusehen. Die Entwicklung zum „gläsernen Bürger“ lässt sich nicht zurückdrehen. Besonders da nationale Gesetzgebungen in einer globalisierten Wirtschaft und einer weltweit offenen Informationslandschaft nicht mehr greifen können, was man auf einem Server in Deutschland nicht mehr darf, dass lässt man dann halt anderswo. Vorratsdatenspeicherung, Abgreifen von Kommunikation über das Web, neue Such- und Verknüpfungstechnologien, digitale Ausspähung von Unternehmen und Personen sowie der immer größer werdende Pool von Information einschließlich des kaum greifbaren “digitalen Schattens“ tun ein Übriges dazu. Das BDSG hechelt hier ebenso wie andere Gesetze der immer schneller werdenden technologischen Entwicklung hinterher. Hieran ändert auch die Novelle nichts. (Kff)