Brüssel - Der Ministerrat der Europäischen Union hat der vom Europäischen Parlament eingereichten neuen Richtlinie für das Urheberrecht zugestimmt ( http://europa.eu.int/comm/internal_market ). In der EU-Direktive wurden die bestehenden Copyright-Bestimmungen der durch den elektronischen Datenaustausch veränderten Situation angepaßt. Ziel der Richtlinie ist es, das Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Wiedergaberecht sowie den Umgang mit Kopierschutzsystemen und die Rechteverwertung innerhalb der Gemeinschaft zu harmonisieren. In der verabschiedeten Regelung wurde vor allem die Position von Urhebern wie Autoren und Musiker gestärkt, gleichzeitig wurden jedoch Ausnahmen für Bibliotheken und Schulen sowie die private Nutzung eingeräumt. Den Mitgliedsstaaten bleibt nun nach der noch nicht erfolgten offiziellen Bekanntgabe im Amtsblatt 18 Monate Zeit, die Regelung in nationales Recht umzuwandeln. (FvB) | |
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Damit geht eine seit drei Jahren andauernde Auseinandersetzung zwischen Behörden, Künstlern und Industrie langsam zu Ende. Wie die Vorgaben der EU-Direktive umgesetzt werden, können die einzelnen Staaten selbst entscheiden. Dieses bedeutet für die enthaltenen Ausnahmeregelungen, daß diese genutzt werden können, aber nicht ausgenutzt werden müssen. Auf jeden Fall sind darüber hinaus keine weiteren Exkurse zulässig. Wie weit diese Harmonisierungsbestrebungen allerdings Erfolg haben werden, kann noch ein wenig angezweifelt werden. Schon bei der zum Januar 1998 umzusetzenden Regelung über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sah sich die Europäische Kommission gezwungen, Klage gegen Griechenland, Irland, Luxemburg und Portugal beim Europäischen Gerichtshof einzureichen, da diese Mitgliedsstaaten es nicht in der vorgesehenen 18-Monats-Frist geschafft (oder gewollt) haben, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Weiterhin sieht sich die Kommission gezwungen, gegen Irland und Portugal Klage einzuleiten, da diese bis heute nicht dem internationalen Übereinkommen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte gemäß der Berner Übereinkunft von 1971 bzw. dem Rom-Abkommen von 1961 beigetreten sind. (FvB)