20040121 \  Recht & Gesetz \  Deep Links sind zulässig
Deep Links sind zulässig
Karlsruhe - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( http://www.bundesgerichtshof.de ) hat über die Zulässigkeit von sogenannten Deep Links entschieden (Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00). Ein Deep Link bezeichnet einen Verweis auf eine bestimmte Detailseite einer Homepage unter Umgehung der eigentlichen Startseite derselben. Über die Zulässigkeit dieser Verlinkung wurde bislang gestritten. Das BGH hat nun festgestellt, das diese Verlinkungsart weder urheber- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.
Geklagt hatte die Verlagsgruppe Handelsblatt ( http://www.vhb.de ) und zwar gegen die Verlinkung von Artikeln auf dem Presseportal Paperboy ( http://www.paperboy.de ). Paperboy ist eine Suchmaschine für Online-Presse und stellt Nutzern auf Anfrage kostenlos Auflistungen von Artikeln zu bestimmten Themen zur Verfügung, die per Hyperlink aufgerufen werden können, jedoch ohne dabei die Startseite der Quellhomepage (z.B. Handelsblatt) zu öffnen. Hierin sah die Verlagsgruppe eine Verletzung der Urheberrechte an den Artikeln und ihrer Datenbanken. Das Gericht jedoch wollte der Argumentation der Klägerseite nicht folgen und erklärte die Verlinkung für rechtens. Das Gericht argumentierte, das die Klägerin damit rechnen müsse, das die Artikel auch ohne eine direkte Verlinkung abgerufen werden können. Denn wenn urheberrechtlich schützenswerte Werke ohne geeignete Schutzmaßnahmen ins Internet gestellt würden, ermögliche dies bereits selbst die Nutzung der Inhalte, so das BGH. (AM)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Das Urteil bestätigt die gängige Praxis der Verwendung von Hyperlinks im Internet. Welche Suchmaschine könnte denn ohne konkrete Links leben, die auf bestimmte Seiteninhalte verweisen. Mit der öffentlichen Bereitstellung von Inhalten im Internet muss jedem klar sein, das diese Inhalte auch genutzt werden. Schließlich ist dies auch eines der Ziele, weshalb Inhalte im Internet veröffentlicht werden. Wenn man Informationen nur einem bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung stellen will, in diesem Falle ausschließlich den Nutzern der Handelsblatthomepage, dann sollte man diese Inhalte mit einem entsprechenden (Passwort-)Schutz versehen. Sich im Nachhinein darüber zu beschweren, es nicht getan und so Dritten die Möglichkeit gegeben zu haben, diese zu verlinken, erscheint nicht logisch. Insofern ist das Urteil nachvollziehbar und ermöglicht den Internetnutzern auch weiterhin eine erhebliche Zeitersparnis bei der Recherche.  (AM)
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