Die Betriebssicherheitsverordnung enthält neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel zusätzliche Vorschriften für die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen (z.B. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Aufzugsanlagen, Lageranlagen, Tankstellen und Flugbetankungsanlagen). Zu diesen Vorschriften gehören auch hohe Anforderungen bezüglich der Dokumentationspflicht. Nach §15 wird zukünftig die Prüfung der Dokumentation bei jeder "Wiederkehrenden Prüfung" durchgeführt. Sollte die Technische Dokumentation nicht belegen können, dass die Anlage den Anforderungen der Sicherheitsverordnungen genügt, so können verkürzte Prüffristen und ein höherer Prüfaufwand die Folge sein. (SMe)
| |
| PROJECT CONSULT Kommentar:
|
Es ist immer wieder überraschend, wo neue Dokumentationsanforderungen Auswirkungen auf die elektronische Dokumentation zeitigen. Hat man seine Dokumentation nicht mehr auf Papier, so muss sie natürlich in elektronischer Form geführt und zugänglich gemacht werden. Angesichts der Lebensdauer von Anlagen ein langwieriges Unterfangen. Die Aufbewahrungsfristen liegen deutlich über dem, woran wir uns aus handels- und steuerrechtlicher Sicht bereits gewöhnt haben. Dazu kommt noch ein weiteres Problem. Dokumentationen können CAD- und Bildinformationen enthalten, die in speziellen Formaten vorliegen und in der Zukunft nicht ohne weiteres angezeigt werden können. Systeme zur technischen Dokumentation langlebiger Installationen müssen daher besonders sorgfältig geplant werden. (Kff)