Das Amtsgericht Brühl hat in einer Entscheidung festgelegt, dass eine in den AGBs vereinbarte elektronische Rechnungsübermittlung nur über eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung erfolgen darf. Außerdem wurde ein einseitiger Wechsel zurück auf eine Papierrechnung ausgeschlossen. Ein Kunde eines Unternehmens hatte geklagt, da zwar in den AGBs der Rechnungsversand auf elektronischem Weg festgelegt war, die Rechnung aber nur als PDF-Anhang einer E-Mail versendet wurde, ohne qualifizierte elektronische Signatur. Da dem Kunden ohne die Signatur der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG aus der elektronischen Rechnung verwehrt bleibt, forderte er die vereinbarte elektronische Rechnung mit qualifizierter Signatur ein. Da der Kunde seinen Rechnungseingang bereits elektronisch abwickelte, lehnte er die vom Unternehmen versandte Papierrechnung ab. (FH)