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GDPdU: Urteil zum Datenzugriffsrecht
Mit dem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 traf der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Laut Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Bislang war deren Umfang jedoch unklar. Der BFH entschied nur Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren, die für die Überprüfung und zum Verständnis gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.
Details finden sich wie immer auf dem Portal http://www.elektronische-Steuerpruefung.de. (CaM)
 
 
 
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