20020422 \  Recht & Gesetz \  Umfangreiche Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Stärkung der elektronischen Signatur
Umfangreiche Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Stärkung der elektronischen Signatur
Berlin - Mit dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften“ hat die Bundesregierung ( http://www.bundesregierung.de/ )  nun doch überraschender Weise am 17.04.02 einen Entwurf vorgelegt, der zur Umsetzung des ehrgeizigen Ziels im Rahmen des Projekt Bund-Online-2005 ( http:// www.bundonline2005.de ) und damit zur Verankerung der elektronischen Signatur dienen soll. (FvB)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Die Bundesregierung versucht die elektronische Signatur in einem größtmöglichen Maß innerhalb der Verwaltung und der Kommunikation mit den Bürgern mit der herkömmlichen handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen. Sollte dieser Entwurf so in die Gesetzgebung eingehen, so wird es sich um eine der umfangreichsten Änderungen der Verwaltungs-vorschrift der vergangenen Jahre handeln. Besonders interessant ist folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf:
„In die Verwaltungsgesetze werden Generalklauseln eingeführt, die die Gleichwertigkeit einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform und der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen elektronischen Form bestimmen. [...] Die Anforderung der qualifizierten elektronischen Signatur wurde im Bereich des Zivilrechts (§§126 ff. BGB) gewählt, um eine der Schriftform in etwa gleichwertigen Beweisqualität zu erzielen.“
Genau diese Aussage ist es im Prinzip, auf die man leider sehr lange warten musste. Wenn jemand zukünftig rechtsverbindlich elektronisch signieren möchte oder muss, so wird dieses in den meisten Fällen nicht ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Die Bundesregierung hat bezüglich der elektronischen Signatur einen gewissen Schlingerkurs hinter sich. In diesem Rahmen wurde für die öffentliche Verwaltung zeitweise eine geringwertigere und damit kostengünstigere Form der elektronischen Signatur diskutiert. Auch die ständige Diskussion, ob nun eine qualifizierte Signatur mit oder ohne freiwillige Anbieterakkreditierung zu verwenden ist, wird mit dieser Gesetzesentwurf zunächst nicht fortgeführt. Es sind lediglich Passagen zu finden, in denen gefordert wird, das Zertifikate für mindestens 30 Jahre überprüfbar sein müssen. Für akkreditierte Anbieter ist diese Anforderung gesetzlich vorgegeben, für andere eine freiwillige Selbstverpflichtung. Lange Zeit wurde gefordert, dass die Regierung, nachdem Zivil- und Handelsgesetz schon länger angepasst sind, Stellung bezieht und den Verwaltungsapparat auch endlich mit entsprechenden Gesetzesänderungen betraut. Einige Unsicherheiten werden mit dem vorliegenden Entwurf sicherlich aus dem Weg geräumt. Man darf allerdings nicht vergessen, dass es sich hier lediglich um einen Gesetzentwurf handelt, der gerade in Wahlkampfzeiten bis zur tatsächlichen Umsetzung noch ein wenig auf sich warten lassen kann. (FvB)
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