20021218 \  Recht & Gesetz \  EU-Richtlinie zur Verarbeitung personengebundener Daten
EU-Richtlinie zur Verarbeitung personengebundener Daten
Brüssel – Bereits am 31.07.2002 ist im Amtsblatt der Europäischen Union eine Richtlinie „über der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“, kurz Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation veröffentlicht worden ( http://europa.eu.int ). Wie gehabt sind die Inhalte mit einer Frist von 15 Monaten, also zum 21.10.2003 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. (FvB)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Die vorliegende Richtlinie birgt nicht viel Neues für den bundesdeutschen Rechtsraum, da die wesentlichen Aspekte bei uns bereits im Rahmen des Elektronischen Geschäftsverkehrgesetz EGG im Prinzip bereits geregelt sind. Über bestehende deutsche Regelungen hinausgehende Aspekte sind aber dennoch als wesentlich einzustufen. So muss z. B. jeder, der eine elektronische Televerbindung nutzt, von seinem Diensteanbieter in die Lage versetzt werden, mit einfachen Mitteln anonym, d. h. ohne Weitergabe einer Nutzerkennung, kommunizieren können. Für die Vertraulichkeit einer Kommunikation ist der Betreiber verantwortlich. Keiner, für den nicht explizit eine Einwilligung erklärt worden ist, hat demzufolge das Recht die Kommunikation mitzuverfolgen. Die europäische Forderungen steht somit im direkten Widerspruch zu den deutschen Gesetzen, die den „großen Lauschangriff“ erst ermöglicht haben. Auch werden die Betreiber für die Sicherheit der eigenen Kommunikationsdienste verantwortlich gemacht. Leider wird der Begriff Sicherheit aber nicht definiert. Auch wird kein Sicherheitsniveau festgeschrieben. Das Level der verfügbaren Sicherheit wird in der Richtlinie lediglich damit bestimmt, dass die größtmögliche Sicherheit in Abhängigkeit mit den dadurch entstehenden Kosten gewährt werden muss. Insgesamt verfolgt die Europäische Union aber eine ähnliche Strategie, wie der deutsche Gesetzgeber. Demzufolge ist die Wahrung der Privatsphäre als höchstes Gut anzusehen. Dass von diesem Ansatz trotz dem allgemeinen Kampf gegen den Terrorismus nicht abgerückt worden ist, kann im Prinzip als beruhigend bewertet werden. (FvB)
© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH 1999 - 2016 persistente URL: http://newsletter.pc.qumram-demo.ch/Content.aspx?DOC_UNID=5a0977fe646f4047002572cf00266a49