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Änderung der Abgabenordnung zum Aufdecken unerlaubter Verrechnungen
Leserbrief von Ulrich Derlien, Steuerberater und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner GbR, München, E-Mail u.derlien@pspmuc.de.
„In Ihrem letzten InfoBrief (Anmerkung der Redaktion: Newsletter 20030903Newsletter 20030903) sprachen Sie das Thema Dokumentationspflichten für internationale Verrech-nungs-preise an.
In der Tat gelten die Dokumentationsanforderungen des neuen § 90 Abs. 3 AO für solche Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2002 beginnen.
Die Strafsanktionen des neuen § 162 Abs. 3 und 4 AOsollen dagegen frühestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Rechts-VO zu § 90 Abs. 3 AO gelten. Die Rechts-VO ist noch nicht in Kraft und zur Zeit in einem eher jämmerlichen Zustand. Er wird von Vertretern der Wirtschaft aber auch von maßgeblichen Der Vorsitzende Richter am BFH Wassermeyer zerreißt sie förmlich in der Luft (Der Betrieb Heft 29 vom 18.7.2003, Seite 1535). Es ist aber geplant, sie rückwirkend zum 30. Juni 2003 in Kraft treten zu lassen, so dass die Sanktionsmechanismen ab dem 1.1.2004 greifen. Ein weiteres BMF-Schreiben soll ebenfalls dieses Jahr noch folgen.
Was im Einzelnen zu dokumentieren ist, lässt sich dem Gesetz nur ganz allgemein entnehmen als "Art und Inhalt" seiner Geschäftsbeziehungen. Ferner heißt es in der AO: "Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Gechäftsbeziehungen mit Nahestehenden."
Die Rechts-VO wird sich vermutlich noch geringfügig ändern. Für den Unternehmer stellt sich die Frage, was er dokumentieren muss und wie er dies tun kann. Da das Gesetz bereits gilt, der Inhalt sich infolge des bekannten Entwurfs abzeichnet, sind jetzt die ersten Weichenstellungen in den Unternehmen vorzunehmen, um den Dokumentationsanforderungen gerecht werden zu können.
Dabei geht es darum zu einer professionellen Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation zu kommen. Sie muss ein Höchstmaß an Effizienz garantieren, was unseres Erachtens insbesondere durch Einbeziehung elektronischer Medien unter Beachtung standardisierter Abläufe und Formate zu bewerkstelligen sein wird. Auch ließe sich darüber nachdenken, eine Art Risikokontrolle damit zu verbinden.
In den USA gibt es ebenfalls Dokumentationspflichten, die allerdings nicht so weit reichend sind, wie es die Deutschen sein werden. Dort vorhandene Dokumentationssoftware wird daher in Deutschland nur bedingt einsetzbar sein, da es bei uns auch auf eine Sammlung von Verträgen und Vergleichstransaktionen usw. ankommen wird.
Die Entwicklung einer deutschen Lösung einer Dokumentationssoftware bedarf dabei einer engen Abstimmung mit den steuerlichen Erfordernissen, was letztlich auch für die Archivierung gilt. Wie schon bei den GDPdU, so zeigt sich hier, dass es auf die kompetente Besetzung der Schnittstelle zwischen Software- /Archivierungs-branche und Steuerfachmann ankommen wird.
(...) Auf der Basis der Rechts-VO haben wir eine ausführliche Checkliste erstellt, die sicherlich dazu dienen kann, Anforderungen an eine Softwarelösung zu bestimmen. Noch ist die Anforderungsseite (= Rechts-VO und BMF-Schreiben) in einem dynamischen Zustand und nicht endgültig fixiert; lange wird dies nicht mehr dauern und erste Äußerungen von Beraterseite auf Schnittstellenhöhe wären u. E. jetzt zum richtigen Zeitpunkt erfolgt.“
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