Hamburg. – Erstmals hat das hanseatische Oberlandesgericht einem Unternehmen untersagt, seinen Domänennamen im Internet weiter zu benutzen. Durch die Benutzung von Gattungsnamen würden Kundenströme wettbewerbswidrig kanalisiert, was einer Monopolstellung im Internet gleichkommen würde. (FvB)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Gattungsnamen wurden in der jüngsten Vergangenheit schon mehrfach vor Gericht für den Aufbau von Internetgeschäften diskutiert. Bislang wurden diese Verfahren und einstweiligen Verfügungen aber immer zugunsten des Betreibers der Internetseite entschieden. In diesem Urteil wurde zum ersten Mal anders entschieden. Denn dieses Urteil, das den Namen „mitwohnzentrale.de“ verboten hat, geht in seiner Argumentation von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aus, weil durch die Verwendung einer Branchenbezeichnung unlautere Wettbewerbsvorteile erlangt werden, die nicht im Sinne des Gesetzes sind. Dieses Urteil sorgt für reichlich Verunsicherung für die Betreiber von Internetseiten, denn Homepages mit Gattungsnamen existieren zu Haufe („flug.de“, „reise.de“, „buch.de“ etc.). Im schlimmsten Fall kann mit einer Prozeßflut gerechnet werden. Wird gegen den Namen einer Homepage vor einem deutschen Gericht geklagt, so entstehen zum einen Kosten, zum anderen kann sich ein solches Verfahren über einen längeren Zeitraum hinstrecken. Dieses Risiko werden Unternehmen in Zukunft nicht eingehen, sondern sich eher einen Briefkasten in einem anderen Land mieten und dort ihre Webseite anmelden und betreiben. Denn auf die Endung „.de“ können viele Unternehmen heute unbeschwert verzichten. Allerdings wird auch diese Methode nur solange gut gehen, bis die deutsche und europäische Gesetzgebung klare Haftungsregelungen und Bestimmungen über den Gerichtsstand für den E-Commerce-Sektor geschaffen haben. Um diese Rechtsunsicherheiten abzustellen ist der Gesetzgeber dringend aufgefordert, den Handlungsbedarf zu erkennen und klare Regelungen zu schaffen. (FvB)