20020611 \  Recht & Gesetz \  Aufweichungserscheinungen bei der elektronischen Signatur ?
Aufweichungserscheinungen bei der elektronischen Signatur ?
Im Rahmen der GDPdU erfolgte auch eine Verankerung der elektronischen Signatur bei der elektronischen Rechnung. Diese folgte dabei dem besonders abgesicherten Standard der „qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkredetierung“. Seit 1.1.2002 gilt dabei nach dem SigG vom 22.7.1997, BGBl. I Seiten 1870 und 1872 „Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 in der jeweils gültigen Fassung versehene elektronische Abrechnung“. Dies wurde gemäß dem Steueränderungsgesetz vom 22.12.2001, ebenfalls gültig ab 1.1.2002, wie folgt verschärft: „Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung“.
Nun wird merklich zurückgerudert. Entsprechend dem 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes vom 24.4.2002 soll ab 1.7.2002 folgendes Gültigkeit haben: „Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung nach dem Signaturgesetz versehene elektronische Abrechnung“.
Was ist hier geschehen? Zunächst wurde nach der Umsetzung der europäischen Signaturrichtlinie mit den drei verschiedenen Qualitätsstufen die Regelung von 1997 zu Gunsten der akkreditierten Anbieter verschärft, nicht zuletzt auf Druck der Lobby, die ihre erheblichen Investitionen abgesichert sehen wollte. Nun wird durch das Steuerbeamten-ausbildungsgesetz quasi „hinten-herum“ und wenig bemerkt, die Regelung wieder aufgeweicht und auch die qualifizierte Signatur, wie sie in der europäischen Richtlinie zu finden ist, additiv, aber an erster Stelle genannt, zugelassen. Im Lichte anderer Verwaltungsrichtlinien, die im internen Verhältnis der Behörden nicht mehr die qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung erforderlich machen, scheint sich eine Abkehr vom aufwendigen Verfahren abzuzeichnen. Ob dies auch einer der Gründe für den Ausstieg von SignTrust (siehe Rubrik „In der Diskussion“) war ?
Die elektronische Signatur ist wichtig, denn sie allein erlaubt heute die rechtliche Absicherung elektronischer Dokumente. Dem interessierten Anwender ist durch die Unklarheit, für welchen Zweck nun welches Verfahren sinnvoll ist, wenig geholfen. Letztlich schadet dies der Akzeptanz allgemein. (Kff)
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