Der „Final Report of the Expert Group on E-Invoicing“ der Europäischen Kommission liegt seit Ende November vor (http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/document.cfm?action=display&doc_id=5544). Eine der Empfehlungen ist die Abschaffung der personengebundenen qualifizierte elektronische Signatur für die elektronische Rechnungen. Im Expertenbericht wird zudem empfohlen den UNCEFACT-Standard für industrieüberschreitende elektronische Rechnungen in der EU verbindlich zu machen. XML-Format und Inhalt einer digitaler Rechnung wären damit festgelegt. Bis zum 26.02.2010 können Kommentare zum Bericht eingereicht werden. Anschließend soll hieraus eine geänderte Europäische Richtlinie entstehen. (CaM) | |
| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Tja, hier steht der § 233 MwStSysRL zur Disposition, obwohl die qualifizierte elektronische Signatur nicht wirklich das Thema des Berichtes ist (man muss da schon ziemlich weit nach hinten blättern und genau aufpassen!). Es ist halt die Auswirkung, die Deutschland am meisten berührt. Während viele in Deutschland diesen Vorschlag – der wahrlich nicht neu und nicht unbekannt ist - als einen Rückschritt ansehen, vor allem diejenigen, die Inhouse oder beim Provider elektronsiche Signaturen für Ihre Rechnungen einsetzen, profitieren international gesehen alle davon. Wesentlich erscheint uns die Fetslegung auf ein einheitliches, maschinell auswertbares XML-Format. Anstelle des Nachweises von Authentizität und Integrität der übersendeten Rechnungen treten die Prozesssicherheit und die ordentliche Dokumentation der Geschäftstätigkeit. Nicht mehr die elektronische Signatur, die sowieso keinen Umsatzsteuerbetrug verhindern kann, sondern der Nachweis des Prozesses über Bestellung, Lieferung, Rechnung und so weiter stellt die Berechtigung der Rechnung dar. Also ordentlich nach HGB, AO und GoBS arbeiten ist die Devise. Die Verlagerung des Nachweises auf den prozess gibt es schon seit langem. Auch bei Prüfungen nach den GDPdU spielt längst nicht mehr der Einzelbeleg sondern der Beleg im Geschäfts- und Prozesszusammenhang die wichtigste Rolle. Diese Änderung ist allerdings noch Zukunftsmusik und bis dahin gilt, dass man keine Vorsteuer geltend machen und abziehen kann, wenn dieelektronische Rechnung nicht mit qualifizierter elektronsicher Signatur versehen ist (… naja, ein paar Ausnahmen gibt es schon: Zweidimensionale Barcodes auf Rechnungsausdrucken, bestimmte Gruppen von Rechnungen wie z.B. bei der Reisekostenabrechnung, Rechnungen aus dem Ausland wo es keine qualifizierte elektronsiche Rechnung gibt, EDI-Rechnungen usw. usw.). Wie dies ausgeht, muss sicher noch zeigen. Derzeit läuft aber die gesamte Anbieter- und Beraterschaft der qeS (qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach deutscher Prägung) dagegen Sturm. Warum etwas abschaffen, was sich bewährt hat – dies ist die Devise. Bürokratieabbau hin oder Bürokratieaufbau her – die elektronische Signatur war nie für elektronische Rechnungen gedacht (auch nicht für das Scannen nach Sozialgesetzgebung oder die Absicherung „vertrauenswürdiger“ Archive, sic!). Die elektronische Signatur dient zur Abscicherung des Geschäftsverkehrs zwischen unbekannten Individuen – ganz einfach E-Business zwischen Personen, die ihre persönliche elektronische Unterschrift hierfür einsetzen. Rechnungen konnte man schon immer ohne Untershcrift versenden. (Kff)