20060503 \  Recht & Gesetz \  TDDSG Teledienstedatenschutzgesetz
TDDSG Teledienstedatenschutzgesetz
Berlin - Das TDDSG Teledienstedatenschutzgesetz (http://bundesrecht.juris.de) vom 22.07.1997 bestimmt die Pflichten der Anbieter und die Rechte der Nutzer von Telediensten.
Nach dem TDDSG darf ein Arbeitgeber Daten im Zusammenhang mit der Nutzung nur erheben und verwenden, um Nutzern die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen oder um die Nutzung abzurechnen. Weitere Kontrollbefugnisse stehen dem Arbeitgeber nicht zu.  
Für 2007 ist eine Neuregelung des deutschen Internetrechts, welches neben dem Teledienstedatenschutzgesetz, im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt ist, durch das neue Telemediengesetz geplant. Dabei soll das Telemediengesetz  sowohl rechtliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft setzen als auch Fragen des Datenschutzes klären. Parallel dazu gilt weiterhin das bereits bestehende Telekommunikationsgesetz.
Der im April 2005 an die Öffentlichkeit geratene Entwurf des Telemediengesetzes (http://www.bmwi.de/) räumte den Anbietern gegenüber ihren Nutzern mehr Rechte ein als die gegenwärtigen Gesetze. Dabei wurde besonders die Aufweichung des Datenschutzes der Internetnutzer beklagt. (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Eine Novellierung des TDDSG wäre wahrlich nicht schlecht, da die jetzige Version besonders beim Thema E-Mail für Ratlosigkeit sorgt. Lässt man private E-Mails im Unternehmen zu darf niemand die E-Mails lesen. Das Unternehmen wird zum Telekommunikationsdiensteanbieter und muss die entsprechenden Regelungen des Datenschutzes, des TDDSG und des Briefgeheimnisses wahren. Automatischen Prozessen zur Archivierung von E-Mails, dem Ausfiltern von Spam und selbst Viren, der Einsichtnahme in die Postkörbe von Mitarbeitern und Gruppen sind so Grenzen gesetzt. Andererseits lässt sich die private Kommunikation mit E-Mail im Unternehmen nicht – ganz - verbieten. Jeder, der eine E-Mail-Adresse auf seiner Visitenkarte stehen hat, ist auch für private E-Mails erreichbar, ohne dass er hierauf Einfluss hat. Zu dem gilt hier das Gleiche wie für die Benutzung des Telefons. Ist z.B. eine E-Mail-Nachricht, dass man wegen angeordneter Überstunden einen Termin absagen muss, privat oder doch zumindest in Teilen dienstlich? Diese Grauzone, die nur mühsam durch Verhandlungen mit Personalvertretungen und Betriebsvereinbarungen aufgehellt werden kann, stellt die Aktionsfähigkeit von Unternehmen in Frage. Die Unterscheidung, was ist persönlich, was ist privat, was ist dienstlich, was dient zur Weiterbildung, ist eigentlich nur vom Empfänger selbst zu treffen. Automatische Klassifikation eingehender E-Mails kann hier nur begrenzt helfen und ist durch das TDDSG selbst strittig. Dies gilt besonders, wenn die automatische Klassifikation dazu benutzt wird, E-Mails in Gruppenpostkörbe einzusteuern und automatisch zu archivieren. So landen auch vertrauliche, private E-Mails in Langzeitarchiven und können in Postkörben von Kollegen und Vorgesetzten landen. Das Unternehmen muss jedoch eine Kontrolle über die Kommunikation und die dazugehörigen Prozesse gewinnen. Ohne diese ist die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens eingeschränkt. Und lässt man den Postkorb des Mitarbeiters gänzlich unbeobachtet tun sich auch Sicherheitslücken auf – dem Versand interner Unterlagen sind keine Hürden aufgebaut. Hier muss es zu einem Gleichgewicht der Interessen der schützenswerten Privatsphäre des Mitarbeiters und der berechtigten Sicherheits-, Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten des Unternehmens kommen. Dies sollte einheitlich geregelt werden, damit die aufwändigen, individuellen Diskussionen um die richtige Lösung des Problems in jedem Unternehmen der Vergangenheit angehören.   (Kff)
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