20010302 \  Leserbrief \  Angemessener Einsatz von elektronischen Signaturen
Angemessener Einsatz von elektronischen Signaturen
Die digitale Signatur hat an vielen Stellen Einzug in deutschen Bundesministerien gefunden. Im Falle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch leider weniger, um die „Geschäfte“ des Bürgers zu erleichtern und zu beschleunigen, sondern vielmehr um Effizienzpotentiale im Bereich der Sozialversicherungen zu vernichten.
In Bezug auf das Rechnungswesen von Sozialversicherungsträgern (SRVwV) wurde kürzlich die Forderung aufgestellt, daß Beitragsnachweise von Arbeitnehmern nach dem Scannen mit der qualifizierten elektronischen Signatur desjenigen zu versehen sind, der die Wiedergabe auf dem Datenträger herstellt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter am Scanner keine Veränderung an diesem Dokument vorgenommen hat. So weit die Theorie!
Konkret heißt dies, dass zwar tausende von Dokumenten pro Stunde gescannt, im Anschluß aber vielleicht nur 100 Dokumente pro Stunde signiert werden können. Oder war vielleicht geplant, dass pauschal und automatisch jeder gescannte Beleg signiert wird aber welche Warnfunktion der Unterschrift wäre dann noch gegeben? Soll in diesem Zusammenhang etwa die persönlich PIN-Card des Scanning-Mitarbeiters genutzt werden? Viele offene Fragen!
Daß damit der wahrscheinlich sicherste Teilschritt der gesamten Prozeßkette „Digitalisierung von Beitragsnachweisen“ mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abgesichert werden soll, ist den Verursachern des Entwurfs sicherlich nicht klar geworden. Darüber hinaus sollte im Bundesministerium für Arbeit und Soziales berücksichtigt werden, dass es in elektronischen Archivsystemen zur Zeit keine etablierten Verfahren zur Ablage von elektronisch signierten Dokumenten gibt und somit das abschließende Ziel –die langfristige, sichere Ablage in elektronischer Form- nicht sichergestellt ist. Als Alternative bietet sich hier weiterhin die Definition der „elektronischen Dokumente hoher Qualität“ an, die in den „Grundsätzen der elektronischen Archivierung“ des VOI bereits 1997 festgelegt wurden und die Anforderungen an den gesamten Entstehungs-, Speicherungs- und Reproduktionsprozeß elektronischer Dokumente festlegen.
Jörg Rogalla, Logica pdv GmbH, Hamburg
(Anm. der Redaktion: Wir bedanken uns herzlich für diesen Leserbrief. Für den Inhalt zeichnet der Verfasser allein verantwortlich. Die Redaktion behält sich Auswahl und Kürzungen von Beiträgen vor).
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