20050624 \  Recht & Gesetz \  ZPO § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
ZPO § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
Berlin - Der §°292a der ZPO (http://bundesrecht.juris.de) wurde durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.03.05 aufgehoben. Seit dem 01.04.2005 gilt jetzt der §°371a ZPO (http://bundesrecht.juris.de). Das neue Gesetz zur lautet wie folgt:
ZPO § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.  (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Früher musste der § 292 gern herhalten, um zu begründen, warum man Dokumente nicht elektronisch speichern sollte. Durch den § 292a war bereits eine verbesserte rechtliche Stellung elektronischer Dokumente eingeführt worden. Der neue Paragraph geht noch einen Schritt weiter. Im § 371a wird die konsequent die elektronische Signatur verankert, die bereits in das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 126, 127 BGB Einzug erhalten hat. Es wird hier nicht mehr explizit auf die ‚qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung’ eingegangen sondern allgemein von elektronischen Signaturen nach Signaturgesetz gesprochen und quasi eine Beweisumkehr eingeführt, in dem vom Gegner nachgewiesen werden muss, dass eine Signatur nicht authentisch ist. Auch in Hinblick auf den italienischen EU-Richtlinien-Vorschlag zur Rechtskraft elektronischer Dokumente ist die verbesserte rechtliche Stellung nach § 371a ZPO ein wichtiger Schritt vorwärts.  (Kff)
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