Brüssel. - Der europäische Binnenmarktrat erzielte politisches Einvernehmen über die EU-Richtlinie für den elektronischen Handel. Eine konkrete Richtlinie konnte wegen der zahlreichen rechtlichen Fragen noch nicht vorgelegt werden. Dennoch wurde bereits festgelegt, daß die zukünftige Richtlinie zum Jahreswechsel 2001/2002 in natio-nales Recht umgesetzt werden muß. Kern dieser Richtlinie soll die Zulassungs- und Nieder-las-sungsfreiheit für Unternehmen sein, die ihre Pro-dukte im Internet anbieten wollen. Der Anbieter muß auf seinen Webseiten Namen und Sitz des Unternehmens nennen. Grundsätzlich muß das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht bei dem elektronischen Handel angewendet werden. Da-durch soll es keine Unterschiede mehr zwischen elektronisch und herkömmlich abgeschlossenen Kauf-verträgen geben. Die Ermittlung des Gerichts-stands ist hier ein Thema, über das noch nicht endgültig beschlossen wurde. (FvB)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Der Gerichtsstand stellt immer wieder das zentrale Thema für den Verbraucherschutz dar. Dabei müssen zwei grundlegende Prinzipien unterschieden werden: Das Herkunftsprinzip legt den Gerichtsstand an dem Ort fest, wo sich die Unternehmung befindet, die Ihre Produkte über das Internet vertreibt. Dieses hat zur Folge, daß sich Verbraucher in möglichen Streitfällen mit unbekannten rechtlichen Folgen auseinandersetzen müssen. Kehrt man dieses Prinzip um, so ist der Gerichtsstand immer dort, wo der jeweilige Kunde seine Ware empfangen hat. Diese Variante ist zwar im Sinne des Verbraucherschutzes optimal, aber mittelständische Unternehmen, die die Mehrzahl der Anbieter im Internet sein werden, kommen somit in die Situation, Produkte zu vertreiben, ohne dabei sämtliche rechtliche Varianten vorhersehen zu können. Auf jeden Fall ist die gesamte Entwicklung positiv einzuschätzen, weil alle europäischen Länder auf diesem Weg ihren Willen bezeugen, zu einer gemeinsamen Regelung zu kommen. Auch die WTO (World Trade Organization) bezieht in diesem Zusammenhang Stellung, indem sie Steuer- und Zollfreiheit für Internetgeschäfte fordert. Dies wäre ein Instrument, um die Konjunktur im E-Commerce-Sektor weiter anzukurbeln. Auch der EU-Kommissar für Unter-nehmen und Informationsgesellschaft, Erkki Liikanen, kommt zu einer ähnlichen Aussage. Liikanen hat sich dafür ausgesprochen, das Internet der Selbstregulierung zu überlassen. Handlungsbedarf sieht er nur beim Urheberrechtsschutz und bei der Haftung. Um den Bereich des Urheberrechtsschutzes abzudecken hat die UN Wipo (World Interlectual Property Organization) ins Leben gerufen. Wipo soll sich mit Streitigkeiten bei der Vergabe von Domain-Namen auseinandersetzen. Innerhalb von 45 Tagen sollen vorgetragene Fälle geprüft werden, um die Rechte von bekannten Firmen, Organisationen und Schutzmarken zu sichern. Zwei weitere Schiedsstellen sollen noch in diesem Jahr ins Leben gerufen werden. Abschließend kann gesagt werden, daß die wesentlichen Unsicherheiten zwar noch nicht ausgeräumt sind, aber von unterschiedlichsten Stellen der Handlungsbedarf erkannt worden ist. Auf Grund der zu beobachtenden Dynamik im Umfeld der Regularien für E-Commerce ist zu erwarten, daß hier in absehbarer Zeit weltweit einheitliche Regelungen ge-schaffen werden. (FvB)