Mitbestimmung bei der Nichtzulassung privater Internetnutzung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 07.04.2006 über die Frage entschieden, inwieweit eine Mitbestimmung bei der Abschaffung der privaten Internetnutzung für den Betriebsrat besteht (Az.: 10 Ta Bv 1/06).
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar, dass die private Internetnutzung, soweit diese erlaubt ist, eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt. Wenn der Arbeitgeber diese freiwillige Leistung später wieder einstellt, so stehen nach Auffassung des Gerichts dem Betriebsrat weder ein Unterlassungs- noch ein Leistungsanspruch zu. Auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten kann nicht verwiesen werden. (RKo)