20070720 \  Recht & Gesetz \  Pflichten zur Archivierung von Netzinhalten
Pflichten zur Archivierung von Netzinhalten
Die Aufgabe der Deutsche Nationalbibliothek war es bisher, alle in Deutschland veröffentlichten Druckwerke zu sammeln, zu archivieren und für die Präsenznutzung zur Verfügung zu stellen. Nach der Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom Juni 2006 umfasst dieses nun zusätzlich „unkörperliche Werke", also auch Webinhalte. In Zukunft müssen nun also auch Webinhalte der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden, bei Versäumnis werden bis zu 10.000 Euro Strafe fällig.
In einem Entwurf der Pflichtabgabeverordnung (PflAV) vom 21. Mai 2007 (http://info-deposit.d-nb.de/) wurde festgelegt, dass Netzpublikationen "in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern" sind. Inhalte können aktiv durch Einsendung oder passiv durch Bereitstellung zur Verfügung gestellt werden. Der Verordnungsentwurf enthält eine Reihe an Ausschlusskriterien für Seiten, die nicht der Archivierungspflicht unterliegen. Auf jeden Fall zur Verfügung gestellt werden müssen E-Mail-Newsletter mit Webarchiv, "netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente" wie z.B. Weblogs, Wikis oder Foren die "sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge" aufweisen. (SMe)
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