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Zeitsignatur oder Zeitstempel ?
Von Authendidate erreichte uns zu unserem Beitrag „AuthentiDate durch die Regulierungsbehörde nach dem Signaturgesetz akkreditiert“ in Ausgabe 20011121 das folgende Schreiben (gekürzt):
... mit Interesse haben wir den Artikel im Newsletter 20011121Newsletter 20011121 zur Akkreditierung der AuthentiDate International AG gelesen.
... sind leider einige wesentliche Punkte dort nicht korrekt wiedergegeben bzw. nicht ausreichend nach aktuellen Aussagen der Regulierungsbehörde recherchiert. Wir möchten Sie bitten dies sobald wie möglich richtig zu stellen.
Insbesondere beziehen wir uns auf die Absätze im Kommentar: „Die neue Technologie zur Erstellungvon Zeitsignaturen....eigene Kreation. Mit diesem Modul ....soll es möglich sein, die Echtheit...“
Richtig ist:
Der von AuthentiDate verwendete Begriff Zeitstempel ist keine eigene Kreation, sondern bereits im Signaturgesetz verankert. In §2 Abs. 14 findet man die exakte Definition, die besagt, dass durch digitale Zeitstempel eines akkreditierten Anbieters rechtssicher nachgewiesen werden kann, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Formulierung „...soll möglich sein...“ ist daher in keinem Fall zutreffend.
Die Aussage, „...Massenversand von Rechnungen ... kann durch die automatische Ausstattung mit einer elektronischen Signatur nicht gelöst werden...“ ist so nicht korrekt.
Richtig ist:
Die Regulierungsbehörde hat aufgrund der Vielzahl von Diskussionen um diese Problematik hierzu eindeutig Stellung genommen. Siehe dazu www.regtp.de (FAQ 18). Es können Zeitfenster eingerichtet werden, in denen alle abzusendenden Dokumente signiert werden. Hierzu ist nur die einmalige Eingabe einer PIN Nummer erforderlich. ...
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Zeitstempel
Natürlich ist der Begriff „Zeitstempel“ keine eigene Kreation von Authentidate - der von Authentidate verwendete Begriff „Zeitsignatur“ aber schon. Wir halten den Begriff „Zeitsignatur“ durch seine begriffliche Nähe zur „elektronischen Signatur“ für nicht sehr glücklich gewählt.
Kaum ein Anwender hat heutzutage die Bedeutung der unterschiedlichen Formen der elektronischen Signatur wirklich verstanden. Sicher ist die Bezeichnung qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung auch nicht sehr glücklich, aber die Reduktion auf Zeitsignatur ist wenig transparent. Auf Grund dieser Unklarheiten hatten wir die weiche Formulierung <Zitatanfang>  "...soll es möglich sein..." <Zitatende>  gewählt.
Massenoutput-Problematik
Im Schreiben von Authentidate wurde ausgeführt: <Zitatanfang> "... kann durch die automatische Ausstattung mit einer elektronischen Signatur nicht gelöst werden...“ <Zitatende>. In unserem Kommentar war jedoch Folgendes zu lesen:: <Zitatanfang> "Die Massenversandproblematik kann so eigentlich nicht gelöst werden". <Zitatende>. Bei dieser Ausführung hatten wir besonders auf die einschränkende Formulierung „so eigentlich“ Wert gelegt.
Sicher ist in diesem Umfeld schon viel diskutiert worden. Auch wir kennen die von Authentidate angesprochene Stellungnahme auf http://www.regtp.de. Dennoch bleiben wir bei der Einschätzung, dass die Problematik so eigentlich nicht gelöst werden kann. Die digitale Signatur ist eine persönliche Signatur. Die von der Regulierungsbehörde beschriebene Vorgehensweise ist als Empfehlung zu verstehen, die vom SigG abweicht. Nach unserer Meinung wird zum einen im Zweifel ein Richter dem Gesetz eher folgen, als der Aussage einer Aufsichtsbehörde. Zum anderen wird die für einen Massenversand verantwortliche Person sich im Zweifel nicht für den Inhalt eines automatisiert signierten Dokuments verantwortlich fühlen bzw. wenn die Verantwortung durch die Signatur an die Person geklammert ist, würden die Mehrzahl der Anwender auf keinem Fall ihre persönliche Signatur für ein intransparentes Verfahren in einem Softwareprozess zur Verfügung stellen. Die Signatur selbst bleibt also personengebunden. Diese Problemstellung wird also tatsächlich, wie im Kommentar beschrieben, nur durch ein Grundsatzurteil oder aber eine weitere Gesetzesanpassungen gelöst werden können. (FvB)
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