20071120 \  Recht & Gesetz \  Die 8. Direktive – Hintergrund und Inhalt
Die 8. Direktive – Hintergrund und Inhalt
Die 8. EU-Richtlinie oder 8. Direktive, enthält ausführliche Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen sowie über Anforderungen an den damit beauftragten Abschlussprüfer.
Mit dieser Neufassung der seit 1984 bestehenden 8. EG-Richtlinie 84/253/EWG, auch Abschlussprüferrichtlinie genannt, reagiert die EU auf die internationalen Entwicklungen im Finanzumfeld: Ziel ist es, die Glaubwürdigkeit der Finanzdaten zu erhöhen und einen besseren Schutz der EU gegen Finanzskandele zu erreichen, indem die Funktion der Abschlussprüfungen in den Mitgliedsstaaten gestärkt und harmonisiert wird. Die Richtlinie stellt die Aufgaben der Abschlussprüfer dar und spezifiziert die ethischen Grundprinzipien, durch die Objektivität und Unabhängigkeit der Prüfer gewährleistet werden sollen.
Die Richtlinie 2006/43/EG, die bis Juni 2008 in den nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, hebt die Vorgänger-Richtlinie 84/253/EWG, auf und ändert die 4. Richtlinie 78/660/EWG und die 7. Richtlinie 83/349/EWG.
Die 7. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu konsolidierten Abschlüssen (Konzernabschlussprüfungen).
Die 4. Richtlinie ist über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen. Sie legt die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten zu Struktur und Inhalt der Jahresabschlussprüfungen und des Abschlussberichts, zu den Bewertungsformen sowie zur Öffentlichkeit dieser Dokumente für sämtliche Kapitalgesellschaften fest.
Die 8. Richtlinie regelt die Zulassung als Abschlussprüfer, sowie seine Unabhängigkeit und Pflichten, bestimmt die bei der Prüfung zu beachtenden Prüfungsgrundsätze, verpflichtet zu einer externen Qualitätskontrolle und fordert eine unabhängige Berufsaufsicht sowie bestimmte Sondervorschriften für Unternehmen im öffentlichen Interesse. Teile dieser Regelungen wurden im HGB bereits mit den Änderungen in §§ 319 und 319 a HGB sowie durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) umgesetzt.
Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft die International Standards on Auditing (ISA) bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden sind.
Die 8. EU-Richtlinie wird oft als europäische Variante des Sarbanes Oxley Act (SOX) angesehen und als „EURO-SOX“ bezeichnet. In die in letzter Zeit rege Diskussion um die Konsequenzen für Unternehmen, hat der Leiter der Unit Auditing der Europäischen Kommission in Brüssel, Jürgen Tiedje, kürzlich auf dem Kongress des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. in Köln Licht gebracht. Es werde in Europa kein ‚EURO-SOX’ oder wie auch immer geartetes ‚SOX-light’ geben. Dazu bestehe kein Handlungsbedarf. Vielmehr liege es in der Gestaltungsfreiheit der Unternehmen, für angemessene interne Kontrollen und insbesondere für eine starke Interne Revision zu sorgen. Vor allem, um einen aus Sicht der Brüsseler Behörde übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, aber auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Unternehmenskulturen, werde die EU dem US-amerikanischen Modell des Sarbanes-Oxley Act nicht folgen, wird Tiedje in der Pressemeldung zu dem Kongress zitiert.
Quellen:
Pressemeldung zum Kongress des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. in Köln, 9. – 10.10.2007 http://www.presseportal.de/pm/68457/1063366/deutsches_institut_fuer_interne_revision
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung: häufig gestellte Fragen
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/04/60&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
SCADPlus Zusammenfassung zur Richtlinie 2006/43/EG http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l26001.htm
 
© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH 1999 - 2016 persistente URL: http://newsletter.pc.qumram-demo.ch/Content.aspx?DOC_UNID=2e637baa45c248b2002573de004dc6c2