In einer Eilentscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass einer Betriebsprüfung auch auf solche Unterlagen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gewährt werden muss, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert haben. Das Finazamt hatte von einem Unternehmen Zugriff auf folgende Konten der handelsrechtlichen Buchführung verlangt: Bildung von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften; nichtabzugsfähige Betriebsausgaben; Aufwendungen für handelsrechtliche Steuerumlagen im Rahmen der körper- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Das Unternehmen wollte dies mit der Begründung ablehnen, dass sämtliche Beträge steuerlich wieder hinzugerechnet worden seien. Das Finanzgericht folgte dieser Ansicht nicht. (SMe)
Anm.d.Red.: Die Auswirkungen dieses Urteils sowie das Ergebnis der Stellungnahme des Bundesfinanzgerichtes werden im nächsten Newsletter ausführlich dargestellt.