20030710 \  Recht & Gesetz \  Urherber aufgepasst
Urherber aufgepasst
Berlin - Der Gesetzentwurfe zur Anpassung der deutschen Gesetzgebung an die EU-Richtlinie zum "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" hat nun nach der Verabschiedung durch den Bundestag am 11.04.2003 auch den Vermittlungsausschuss passiert. Sollte nun wiederum in den kommenden zwei Wochen kein Einspruch gegen diese Fassung des Bundesrates erfolgen, so tritt es in Kraft. Damit ist nach zähem Ringen um einzelne Paragrafen für viele direkt Beteiligte ein Urheberrecht in Kraft getreten, dass in der vorliegenden Form weiterhin hart umstritten ist. (FvB)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Trotz des umstrittenen Charakters kann erwartet werden, kein entsprechender Einspruch des Bundesrates erfolgen wird. Ansonsten wäre das Inkrafttreten einmal mehr auf die „Kanzlermehrheit“ im Bundestag angewiesen. Der wesentliche Kritikpunkt des neuen Urheberrecht liegt im §52a. Hier ist nämlich beschrieben, dass Bildungseinrichtungen und Bibliotheken dazu berechtigt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und für Unterricht und Forschung elektronisch verfügbar zu machen. Vor allem für wissenschaftliche Verlage würde dieses bedeuten, dass entsprechende Einrichtungen nur noch ein einziges Exemplar z. B. eines Buches beschaffen müssen und dieses im Intranet oder per E-Mail elektronisch verteilen dürfen. Der Unmut über diesen Paragrafen ist inzwischen über eine eigene Website ( http://www.52a.de) nachzulesen. Zweiter wesentlicher Streitpunkt war die Behandlung von so genannten Privatkopien. Wegen diesem Aspekt wurde auch das Vermittlungsverfahren eingeleitet. Zukünftig sind private Kopien nur noch dann erlaubt, wenn für die Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet worden sind. Nach langem Ringen ist hier nun also eine sehr weiche Formulierung geschaffen worden, deren tatsächliche Bedeutung die Richter zukünftig zu beurteilen haben werden. Schön dabei ist auf jedem Fall, dass erste Ansätze wie „Kopien sind nur dann gestatten, wenn diese auf analogen Datenträgern erfolgen“ wieder vom Tisch sind. Die lange Diskussion um den aktuellen Stand des Urheberrecht zeigt aber auch einmal mehr, dass der technologische Wandel hin zu einer Digitalisierung entsprechend dynamische Anpassungen der Gesetzgebung fordert. Das Urheberrecht kann dabei als neuralgischer Punkt betrachtet werden, dessen Ursprung in der „Papierwelt“ zu suchen ist. Daher können für die Zukunft noch viele weitere Anpassungen des Urheberrechts erwatet werden. Vielleicht werden dann ja auch die wissenschaftlichen Verlage entsprechend gewürdigt. (FvB)
Weitere Kapitel
© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH 1999 - 2016 persistente URL: http://newsletter.pc.qumram-demo.ch/Content.aspx?DOC_UNID=49850715889141ec002572cf0029ba89