20050404 \  Recht & Gesetz \  Elektronische Signatur “a la italiana”
Elektronische Signatur “a la italiana”
Brüssel - Italien hat im Oktober 2004 unter der Notifizierung 2004/397 /I seinen „Entwurf einer Verordnung betreffend technische Vorschriften für die Anerkennung und Prüfung elektronischer Dokumente“ eingebracht. Die Verordnung liegt der „Ausgangstext entsprechend der Notifizierung Nr. 2002/303/I:  Gesetzesverordnung Nr. 137 vom 7. April 2003“ und der „Ausgangstext entsprechend der Notifizierung Nr. 2002/310/I: Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 13. Januar 2004“ zu Grunde.
Mir den Vorschriften der Verordnung sollen die technischen Merkmale festlegt werden, um qualifizierte Zertifikate und kryptographische Umschläge, die mit der digitalen Signatur unterzeichnete Objekt enthalten, unabhängig von den benutzten Produkten oder dem Referenz-Zertifizierungsdienst zu ermöglichen.
Insgesamt ist die Verordnung in acht Titel, mit 16 Artikeln unterteilt. Neben den allgemeine Bestimmungen, dem Profil der qualifizierten Zertifikate, dem Profil der Zertifizierungszertifikate und Zeitstempel sowie Regeln für die zeitliche Validierung, finden sich in ihr auch die Informationen über den Widerruf und die Sperrung der Zertifikate, Signaturformate, Anwendungen für die Signaturprüfung und die Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Weiterführende Informationen und den vollständigen Entwurf gibt es unter: http://europa.eu.int. (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Der im Oktober 2004 bei der EU von Italien vorgelegte Entwurf des Gesetzes unterscheidet sich vom deutschen SigG besonders an zwei Punkten: a) es gibt auch andere Signaturen als die qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung (sic!)  und b) durch die technische Detailtiefe. Es ist ein groß angelegter Ansatz zur europaweiten Standardisierung des Einsatzes von elektronischen Signaturen. Letzteres hat positive und negative Aspekte. Positiv ist zu werten, dass man als Anbieter weiß, was zu programmieren ist, und als Anwender Prüfkriterien an die Hand bekommt. Negativ ist, dass man sich gegebenenfalls auf eine Form der Implementierung festlegt und damit in der Zukunft sich von neueren Entwicklungen abkoppeln könnte. Auf jeden Fall ist der italienische Vorstoß konkreter als alles was bisher zur elektronischen Signatur in Europa lanciert wurde. Der Text sei allen Anbietern jedweder Software mit elektronischen Signaturen zur Lektüre empfohlen.  (Kff)
Weitere Kapitel
© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH 1999 - 2016 persistente URL: http://newsletter.pc.qumram-demo.ch/Content.aspx?DOC_UNID=6257c916fbf6467a002571e9004cb5a8