20021025 \  Recht & Gesetz \  Neues von der elektronischen Signatur
Neues von der elektronischen Signatur
Berlin – Durch das 3. Gesetz zur Änderung den verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2002, Teil I, Nr. 60, veröffentlich am 27. August 2002, wurden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen die elektronische Kommunikation und die qualifizierte elektronische Signatur verankert. Im wesentlichen werden hierbei die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 126 und 127 umgesetzt. Hierbei wurden auch Begriffe wie „Schriftstück“ durch „Dokument“, der auch elektronische Dokumente einschließt, ersetzt. Dies betrifft auch Begriffe wie „schriftlich“, die teilweise ganz gestrichen oder durch „elektronisch“ ersetzt oder ergänzt werden. Die elektronische Signatur wird dabei nicht mehr nur als persönliche Willenserklärung des Erzeugers eines Dokumentes sondern auch im Sinne einer Beglaubigung der korrekten, unveränderten und vollständigen Erfassung beim Scannen betrachtet. Allein die Menge der betroffenen einzelnen Paragraphen macht deutlich, dass es sich hierbei um eine systematische Umstellung auf das elektronische Zeitalter handelt. Direkt betroffen sind folgende Gesetze und Verordnungen:
   
 ·
Verwaltungsverfahrensgesetz 
§§ 3, 15, 23, 33, 37, 39, 41, 42, 44, 45, 61, 69, 71, 101 
besonders Ersatz oder Ergänzung der Schriftform mit elektronischen Doku-menten, Verankerung der qualifizierten elektronischen Signatur
 ·
Sozialgesetzbuch, 10. Buch 
§§ 13, 14, 19, 21, 29, 33, 35, 38, 40, 60 
besonders Verankerung der qualifizierten elektronischen Signatur und ihrer Nutzung auch als Beglaubigung
 ·
Abgabenordnung 
§§ 80, 87, 93, 119, 121, 122, 123, 125, 129, 150, 224, 244, 309, 324, 356, 366 
Besonders Verankerung der qualifizierten elektronischen Signatur und ihrer Nutzung auch als Beglaubigung; Rege-lungen zur Anerkennung elektronischer Dokumente im Rechtsstreit
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern:  
- Staatsangehörigengesetz  
- Bundesministergesetz 
-  Sicherheitsprüfungsgesetz  
- Beamtenrechtsrahmengesetz 
-  Bundesbeamtengesetz 
- Bundesreisekostengesetz 
- Bundesumzugskostengesetz  
- Bundesdatenschutzgesetz  
- Passgesetz 
- Personenstandsgesetz 
- Vereinsgesetz 
- Bundesstatistikgesetz 
- Gesetz über die Änderung von 
     Familiennamen und Vornamen 
- Verordnung zur Ausführung des 
     Personenstandsgesetz 
- Verordnung zur Regelung des öffent- 
     lichen Vereinrechts (Vereinsgesetz) 
Zahlreiche Einzelparagraphen, besonders mit Verankerung der neuen Schriftform nach BGB und Festlegungen, welche Dokumente nicht in elektronischer Form akzeptiert werden
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Justiz: 
- Vermögenszuordnungsgesetz 
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen 
     Gesetzbuch 
- Bodensonderungsgesetz 
- Investitionsvorranggesetz 
- Grundstückverkehrsordnung 
Zahlreiche Einzelparagraphen, besonders mit Verankerung der neuen Schriftform nach BGB und der qualifizierten elek-tronischen Signatur
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen: 
- Grunderwerbsteuergesetz 
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer- 
     gesetz
- Versicherungssteuergesetz 1996 
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 
- Feuerschutzsteuergesetz 
- Kreditwesengesetz 
- Auslandinvestment-Gesetz 
- Gesetz über Bausparkassen 
- Erbschaftssteuer-Durchführungsver- 
     ordnung 
- Ausführungen zum Rennwett- und 
     Lotteriegesetz 
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver- 
     ordnung 
Eher geringfügige Anpassungen und Er-gänzungen zu schriftlichen Anträgen, Aus-künften etc. sowie teilweiser Ver-ankerung der qualifizierten elektronischen Signatur
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 
- Wirtschaftsprüferordnung 
- Bundesberggesetz 
- Außenwirtschaftsverordnung 
Hier geht es eher um die Ausschlüsse der elektronischen Form.
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 
- Weingesetz 
- Wein-Vergünstigungsverordnung 
- Verordnung flächenbezogene Hopfen- 
    beihilfe 
- Pflanzenschutzmittelverordnung 
- Pflanzenbeschauverordnung 
- Psittakose-Verordnung 
- Fischseuchen-Verordnung 
Hier geht es eher um die Ausschlüsse der elektronischen Form. 
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 
- Sozialgesetzbuch, Viertes Buch 
Zahlreiche Änderungen zur elektronischen Form, Aufbewahrung von Unterlagen und qualifizierten Signatur in den §§ 28, 79, 110 
- Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch 
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen 
- Personenbeförderungsgesetz 
- Binnenschifffahrtsaufgabengesetz 
- Flaggenrechtsgesetz 
- Seelotgesetz 
- Luftverkehrgesetz 
- Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung 
- Verordnung über die Zuständigkeit für  
     die Verfolgung und Ahndung von 
     Ordnungswiderigkeiten nach dem 
     Gesetz über Schifferdienstbücher 
- Verordnung über Seefunkzeugnisse 
- Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord- 
     nung 
- Verordnung über die Seediensttauglich- 
     keit 
- Verordnung über die Krankenfürsorge 
     auf Kauffahrteischiffen 
- Schiffsoffizierausbildungsverordnung 
- Schiffsvermessungsverordnung 
Hier geht es meistens um die Ausschlüsse der elektronischen Form.
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung 
- Wehrpflichtgesetz 
- Soldatengesetz 
- Soldatenversorgungsgesetz 
Zahlreiche Einzelparagraphen, besonders mit Ausschlusskriterien, wo die elektro-nische Form nicht benutzt werden darf.
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: 
- Zivildienstgesetz 
Die elektronische Form wird in einem § eingefügt.
 ·
Verwaltungsrecht im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit: 
- Bundes-Immissionsschutzgesetz 
- Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz 
- Atomgesetz 
- Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüber- 
     prüfungs-Verordnung 
mit Einführung der elektronischen Kom-munikation aber auch vielen Ausschlüssen der elektronischen Form.
Teile dieses umfangreichen 3. Änderungs-gesetzes traten sofort mit der Veröffentlichung am 27.8.2002 in Kraft, andere erst mit einer Übergangsfirst von 6 Monaten. (FvB/Kff)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Die elektronische Signatur wurde in den vergangenen Jahren immer wieder mal mehr und auch mal wieder weniger diskutiert. Die erste Euphorie ist inzwischen der Erkenntnis gewichen, das es sich hier keinesfalls um eine triviale Lösung handelt, sondern dass der Einsatz dieser Technologie Auswirkungen auf die gesamte IT-Infrastruktur eines Unternehmens haben kann. Die elektronische Signatur erhält somit einen strategischen Charakter, für dessen Umsetzung schon deutlich spürbare finanzielle Mittel vorzuhalten sein werden.
Überraschender Weise scheint der Staat selbst nun doch zu versuchen der lange geforderten Vorreiterrolle gerecht werden zu wollen. Wie bereits durch den im PROJECT CONSULT Newsletter 20020422Newsletter 20020422 diskutierten Entwurf zur Anpassung der verwaltungsverfahrens-rechtlichen Vorschriften angekündigt, sind die entsprechenden Änderungen nun tatsächlich verab-schiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Nun gibt es für den Staat im Prinzip kein Zurück mehr. Die qualifizierte elektronische Signatur ist nun fast durchgängig im Verwaltungsverfahrensrecht verankert. Daher keimt nun wieder die Hoffnung auf, dass sich die elektronische Signatur doch noch in naher Zukunft durchsetzen wird. Auf Grund der zeitlichen Verzögerungen, kann allerdings bezweifelt werden, dass sich die elektronische Signatur sich im Rahmen des Projekts BundOnline 2005 durchsetzen wird. Man kann also inzwischen mit einem weiteren Verzug für den Durchbruch der elektronischen Signatur bis in Jahr 2006/2007 erwarten. Zumindest sind die Weichen nun endgültig gestellt.
Ob die aktuell getroffenen gesetzlichen Bestimmungen immer ihren Zweck erfüllen kann am Beispiel der aktuellen Änderungen im Sozialgesetzbuch aber wiederum auch bezweifelt werden. Hier wird mit Vorsatz das ermöglicht, was der freien Wirtschaft niemals eingestanden wird. Laut aktueller Gesetzgebung (siehe §126 BGB) ist die elektronische Form der Schriftform prinzipiell gleichgesetzt. Wer also ein elektronisch signiertes Dokument erhält ist auch verpflichtet, dieses anzunehmen. Im Bereich des Sozialgesetzbuch ist dieser Umstand nun ein wenig anders definiert. Elektronische Dokumente müssen nämlich nicht zwingend anerkannt werden, sondern diese können anerkannt werden, sofern sie zur Bearbeitung geeignet sind. Aus heutiger Sicht sind die Rechtsfolgen einer derartigen Definition noch gar nicht abzusehen. Kritisch wird es nämlich dann, wenn Unterlagen fristgerecht unterschrieben eingehen müssen. Wird nun ein elektronisch signiertes Dokument als nicht bearbeitbar empfunden, so hat der Sender dieses nochmals in einer geeigneten Form zuzusenden. Da dieses dann wahrscheinlich per Post zu tun sein wird, bleiben die Folgen zur Zeit unabsehbar. Aus diesem Grund sollte die Novellierung des §36a SGB vor In-Kraft-Treten am 01.02.2003 nochmals überdacht werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die elektronische Unterschrift nun doch flächendeckend in den unterschiedlichsten Gesetzen Berücksichtigung findet. Dieses sollte aber gleichzeitig als Appell an alle verstanden werden, die sich in irgendeiner Form mit diesem Thema beschäftigen, die implementierten Gesetze zu hinterfragen und auf Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Beeinflusst durch Wahlkampf oder der Demonstration entsprechender Entscheidungsfreudigkeit verleitet den Gesetzgeber nicht immer dazu richtige Entscheidungen zu treffen, zumal vermutet werden kann, dass dem Gesetzgeber ab und zu die technische Implikationen verborgen bleiben. (FvB)
© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung GmbH 1999 - 2016 persistente URL: http://newsletter.pc.qumram-demo.ch/Content.aspx?DOC_UNID=6a5d1d0f939b4189002571e9003e2fc6