20040512 \  Recht & Gesetz \  JKomG
JKomG
Das Justizkommunikationsgesetz, oder wie es im Entwurfstext vom Januar 2004 heißt, das „Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz“ steht nicht allein  auf weiter Flur. Bereits mit den Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, der Elektronische Rechtsverkehrsverordnung vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3225) und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I, S. 1558) wurden erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr unternommen. Der erste Abschnitt des JKomG beschäftigt sich mit der notwendigen Änderungen von anderen Gesetzen, die im Zuge der Umsetzung des JKomG erfolgen müssen. Betroffen sind z.B. ZPO Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz, Strafprozessordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Beurkundungsgesetz, Insolvenzordnung, schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung, JustAG Justizaktenaufbewahrungsgesetz, GmbH-Gesetz, Abgabenordnung und kostenrechtliche Vorschriften.  Damit wird eine Durchgängigkeit der Wirksamkeit elektronischer Dokumente, Signaturen und Akten erzeugt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Definition eines „Gerichtlichen Elektronischen Dokumentes“ („Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“),  dass auch die allgemeine Rechtsqualität elektronischer Dokumente vor Gericht generell verbessert. Hieraus geht auch hervor, dass für den elektronischen Rechtsverkehr die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Aus dem bisherigen Begriff „Schriftstück“ wird in Anlehnung an die bereits vollzogenen Änderung von §§ 126, 127 BGB zukünftig „Dokument“. Gleichermaßen wird auch der papiergebundene Begriff „Vordruck“ durch „Formular“ sowie der Begriff „Übergabe“ durch „Übermittlung“ ersetzt, der die elektronische Form einschließt. Der Begriff hat Dokument hat damit eine andere Bedeutung gewonnen als bisher im Sprachgebrauch der DRT-Branche üblich. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente wird durch Änderung entsprechender Gesetze erheblich gestärkt („Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft  privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.“). Das JKomG nimmt auch auf die Überführung von in Papierform eingereichter Dokumente in elektronische Dokumente Bezug und setzt die Aufbewahrung des ursprünglichen Papieroriginals nur für besonders aufbewahrungswürdige oder rechtlich in Papier relevante Dokumente voraus. Bei der Führung einer elektronischen Akte sind bei der Übermittlung nicht nur die Einzeldokumente signiert vorzusehen, sondern das gesamte Konvolut muss qualifiziert elektronisch signiert sein.  Eine besondere Qualität bringt der Passus zur Führung elektronischer Akten („Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ „Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.“ „Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind. Der Vermerk ist von der Person, die die Urschrift übertragen hat, elektronisch zu signieren.“). Ziel ist dabei, Hybridakten zu vermeiden, da diese Medienbrüche, Inkonsistenzen, Mängel in der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit und andere Probleme nach sich ziehen.  So nebenher wird auch aus dem „Bundesanzeiger“ eine „elektronischer Bundesanzeiger“. Insgesamt stellt das JKomG eine erhebliche Verbesserung der Rechtssituation nicht nur bei der Kommunikation  sondern auch bei der Vorlage und Beweisführung auf Basis elektronischer Dokumente dar. (Kff)
 
1. SigÄndG
Vielfach angemahnt besonders von den Anbietern fortgeschrittener Signaturen gefordert ist eine Änderung des deutschen Signaturgesetzes. Hintergrund sind „kleinere“ Divergenzen mit der europäischen Signaturrichtlinie was z.B. den Einsatz nicht personengebundener Signaturen und andere Details angeht. Nunmehr liegt der erste Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes vom Januar 2004 vor. Die meisten Änderungen sind nur Kleinigkeiten oder formeller Natur. Die grundsätzliche Aussage zur personengebundenen qualifizierten Signatur bleibt („“Signaturschlüssel-Inhaber” natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sein,“). Klauseln zur Offenlegung von Signaturschlüssel-Inhabern und zur Erbringung von Herstellererklärungen runden die wenigen Punkte des Änderungsgesetzes ab.
Fazit: es bleibt bei der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland, wie sie inzwischen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen verankert. lediglich die Frage der Akkreditierung der Trustcenter ist nicht mehr so hart gefasst und weiterhin in der Diskussion. (Kff)
SRVwV
Der § 36 der Allgemeinen Rechtsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) regelt die Verwendung der elektronischen Signatur beim Scannen im Sinne einer Beglaubigung, um anschließend das Papier vernichten zu können. Hierauf setzen zahlreiche Projekte bei BKKs und LVAs auf, die beim Scannen bereits die qualifizierte elektronische Signatur verwenden. Nunmehr steht eine Novellierung des SRVwV an. Hierbei werden nicht nur ungültige Formulierungen „Digitale Signatur“ durch „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt, sondern noch einige andere Qualitäten ergänzt. In den Entwürfen wird aber immer noch auf akkreditierte Zertifikatsanbieter Bezug genommen, obwohl in anderen Gesetzen und Verordnungen längst neutraler nur noch die qualifizierte elektronische Signatur absehbar ist. Die Neufassung regelt auch eindeutiger den Einsatz der elektronischen Signatur bei ausgehendem Schriftgut. Dabei muss Funktion und Zugehörigkeit zum Träger beim Absender aus der Signatur hervorgehen. Geändert wird auch die Verwendung der elektronischen Signatur in automatisierten Verfahren. Vorhandene Dienstvorschriften und Verfahrensdokumentationen sind bis Ende 2004 des Jahres an die Verwaltungsvorschrift anzupassen.  Unschön sind immer noch „altertümliche“ Formulierungen wie „Bildträger“, die nicht neutral genug auf die Veränderung der technischen Landschaft bei Aufbewahrung und Archivierung Bezug nehmen. Die Neufassung der SRVwV macht aber deutlich, dass im Sozialversicherungsbereich ein Schwenk zu elektronisch unterstützten Verwaltungsvorgängen im Gange ist, der zukünftig einfachere, schnellere und auch in der elektronischen Welt rechtssichere Verfahren ermöglicht. (Kff)
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