Bonn. - Der EU-Telekommunikationsrat hat eine Richtlinie für die sogenannte „erweiterte“ Signatur bestätigt. Die Signatur ist der handschriftlichen Signatur rechtlich gleichgestellt und entspricht weitgehend den Bestimmungen des deutschen Signaturgesetzes (SigG). Im Herbst ’99 wird die EU-Richtlinie dem Europäischen Parlament zur Lesung und Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung haben die EU-Staaten anschließend 18 Monate Zeit, um die EU-Richtlinie länderweit umzusetzen. (SW)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Der Beschluß der EU-Kommission entspricht zwar weitgehend den Vorstellungen deutscher Gesetzgeber, aber doch nicht ganz. So brauchen die Zertifizierungsstellen nun keine staatliche Genehmigung vor der Inbetriebnahme mehr, was nach dem deutschen SigG eigentlich vorgesehen war. Nach Angaben des Bundesministeriums der Wirtschaft (BMWI) wird hier jedoch nicht auf Nachbesserung gedrängt, da die Zertifizierungsstellen spätestens nach Inbetriebnahme auch einer Prüfungsverpflichtung durch eine staatliche Instanz nachkommen müssen. In Zukunft können sich Deutschlands Zertifizierungstellen vor der Inbetriebnahme prüfen lassen – auf freiwilliger Basis.
Was den deutschen Gesetzgebern auch Kopfzerbrechen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in Länderrecht bereiten wird: Entgegen der Zielsetzung der EU-Vorgaben und auch den Erwartungen des BMWI wie des BSI sinkt der Beweiswert gegenüber dem derzeit gültigen SigG. So liegt dem deutschen Signaturgesetz noch eine „Sicherheitsvermutung“ zugrunde, während die EU-Richtlinie nur noch den Nachweis der „Formerfüllung“ beinhaltet. Derzeit geht die rechtliche Diskussion um die Rechtsrelevanz der elektronischen Signatur wieder in eine neue Runde, und das Ergebnis darf mit Spannung erwartet werden. (MF)