Die Verfügung der OFD Rheinland vom 05.11.2008 S 2137 - St 141 sorgt derzeit für reichlich Gesprächsstoff. Auf Bundesebene wurde diskutiert, ob eine Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) überhaupt zulässig sei. Dabei wurde zum einen deutlich gemacht, dass eine Nichtbeachtung der GDPdu nicht sanktionsbewehrt ist, zum anderen, dass die bei einer Verletzung der Grundsätze eintretende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zwar einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten kann, jedoch keine Sanktion i.S. der BFH-Rechtsprechung darstellt. Des weiteren müssen die Erfordernisse nach den GDPdU erst zu Beginn einer Betriebsprüfung erfüllt sein und der Steuerpflichtige kann selbst die Entscheidung treffen, ob und ggf. wann er entsprechende An-passungs-maßnahmen ergreifen will.
Der Ansatz einer entsprechenden Rückstellung soll in diesen Fällen steuerlich nicht zulässig sein. (CaM)