20050531 \  Recht & Gesetz \  IDW FAIT ERS 3
IDW FAIT ERS 3
Frankfurt - Der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) des IDW Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (http://www.idw.de) hat eine Stellungnahme zur Rechnungslegung vorbereitet. Die beschäftigt sich mit dem Thema "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren" (IDW ERS FAIT 3). Das Dokument knüpft an die FAIT1 und andere Richtlinien des IDW an. Es geht detailliert auf die Anforderungen vom HGB, AO, GoBS und auch der GDPdU ein. Dabei werden unterschiedliche Archivierungsverfahren, der Charakter von elektronischen Dokumenten, die technische Infrastruktur und auch das Thema Outsourcing behandelt. Es wird damit gerechnet, dass im Sommer 2005 die offizielle Veröffentlichung erfolgt. Der inoffizielle Entwurf kann von der PROJECT CONSULT Webseite heruntergeladen werden. (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Die FAIT ERS 3 gibt einen Rahmen für die elektronische Archivierung von kaufmännischen und steuerrelevanten Daten vor, der weitgehend dem Stand der aktuellen Verfahren entspricht. Sicherheitsanforderungen und Ordnungsmäßigkeit werden differenziert definiert. Auch das Thema Migration wurde nicht vergessen. Mit den ERS3 steht damit eine weitere Richtlinie für die elektronische Archivierung zur Verfügung, die allerdings wenig neue Aspekte bringt. Es bestehen deutliche Überschneidungen mit Richtlinien wie dem Code of Practice "Grundsätze der elektronischen Archivierung" des VOI Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. (http://www.voi.de.), dem BSI Grundschutzhandbuch, Kapitel 9, des Bundesamt für Sicherheit in der Informationtechnik (http://www.bsi.de), und anderen Dokumenten. Die FAIT ERS 3 erscheint zu einem Zeitpunkt, an dem in der AWV Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (http://www.awv-net.de) gerade die GoBS Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme überarbeitet werden. Da auch in den neuen GoBS die gleichen Themen behandelt werden, ist leider mit Redundanzen und Divergenzen zu rechnen. Sinnvoller wäre es gewesen, seitens des IDW das Erscheinen der neuen GoBS abzuwarten und dann auf diesen aufzusetzen. Die Vielfalt der Richtlinien und Codes of Best Practice macht die Orientierung nicht leichter - und ein einheitlicher, prüfbarer Kriterienkatalog für Archivsysteme ist immer noch nicht in Sicht. Auch verzichtete das IDW auf die Angabe der Quellen, aus denen die Anforderungen in Teilen entnommen worden sind. (Kff))
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