20010302 \  Recht & Gesetz \  Textform nimmt Gestalt an
Textform nimmt Gestalt an
Berlin - Mit der Verabschiedung des Signaturgesetzes kommt eine Lawine von Folgeauswirkungen in Schwung. Sollen digital signierte Dokumente wirklich den manuell unterschriebenen Papierdokumenten gleichgestellt werden, müssen zahllose Gesetze und Verordnungen angepaßt werden. Die europäische Richtlinie sieht diese Anpassung zwingend vor. Dabei geht es zunächst um schlichte Worte, um den Passus „in Schriftform“. Dieser begriff soll zukünftig in die Formulierung „in Textform“ gewandelt werden. Die Grundvoraussetzung ist hier die Anpassung des § 126a BGB.
Jedoch wird es nicht damit getan sein, überall die Begriffe und Referenzen von „Schriftform“ auf „Textform“ zu ändern. Eine Vielzahl von Dokumenten muß auch weiterhin der Schriftform entsprechen. Zur Zeit werden fünf Anwendungsgebiete von der „Textform“ ausgenommen: Kündigung von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtliche Zeugnisse, Bürgschaftserklärungen, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse. Die Vielzahl von Urkunden, die heute noch der Schriftform unterliegen, und den noch nicht angepaßten Regeln der ZPO zur Beweiswürdigung, lässt vermuten, daß die Liste der Ausnahmen bei der Durchforstung der Verordnungen und Gesetze noch länger wird.
Dennoch ist die Einführung der Textform in Verbindung mit der digitalen Signatur ein Durchbruch für die Behandlung von eDocuments! Die Auswirkungen gehen dabei weit über die ursprüngliche Intention, die Erleichterung des eCommerce, hinaus. Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften wird daher nicht nur von der IT-Branche mit großer Spannung erwartet. (Kff)
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