20050309 \  Recht & Gesetz \  BMF aktualisiert Fragen- und Antwortenkatalog
BMF aktualisiert Fragen- und Antwortenkatalog
Berlin - Die „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung“ des BMF, am 1. Juli 2002 erschienen und am 6. März 2003 erstmals geändert, wurden am 1. Februar 2005 aktualisiert. Dabei wurde die Frage "Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert?" eingeschränkt und lautet jetzt:
„Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU - sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden und das Einlesen der Daten ohne Installation zusätzlicher Software über IDEA und Smart X hinaus möglich ist.“ 
Außerdem wurde die Frage "Welche Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen?" um folgenden Absatz ergänzt:
„Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14 Abs. 1 UStG bleibt unberührt.“ (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Eigentlich hätte man etwas mehr erwartet, als diese beiden kleinen Ergänzungen und Änderungen. Vielleicht eine Klarstellung und Unterscheidung zwischen Daten und Dokumenten, ein klares Kommitment zu Lösungen aus IDEA & Archiv als auswertbare "Datenkonserve"oder eine Lösung für all diejenigen, die Millionen Einzeldatensätze aus Kassen, Stromzählern oder Telefonaccounts verwalten müssen? Die Liste der Desiderate von Änderungen in den GDPdU selbst ist noch lang. Aber es gibt ja einen zweiten Weg zur Klarstellung von rechtlichen Sachverhalten: Entscheidungen von Gerichten. Nun ist die erste Gerichtsentscheidung zu den GDPdU da und gibt den Finanzbehörden mit ihrem "allumfassenden Auswertungsbegehren" recht (Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2167/04, 20. Januar 2005).  Die Fachplattform zu GDPdU-Fragen, die Webseite http://www.elektronische-steuerpruefung.de , schreibt hierzu (Zitat):  
"Im Streitfall zur Abgabenordnung § 147 Abs. 6 AO hatte ein mittelständisches Bankinstitut eine Buchführung auf EDV-Basis eingerichtet. Im Rahmen einer im Jahre 2004 durchgeführten Außenprüfung verlangte der Außenprüfer die Vorlage der Sachkonten für das Jahr 2002 auf einem Datenträger (CD-ROM). Dagegen war die geprüfte Bank der Ansicht, eine Überlassung der genannten Sachkonten auf Datenträger sei nicht erforderlich. Da die angeforderten Konten nicht übermäßig umfangreich seien, sei die Vorlage der Konten in Papierform für sie – die Klägerin – weniger belastend.
Mit der gegen diese Anforderung gerichteten Klage argumentierte die Bank, das Verlangen des Finanzamts widerspreche dem Bankg
eheimnis, weil die bei den Sachkonten vorhandenen Stammnummern einen Rückschluss auf die Kundendaten zuließen. 
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg
 .
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Datena
nforderung der Außenprüfung sei nicht zu beanstanden. Da die Bank mit einer EDV-Buchführung versehen sei, habe das Finanzamt nach dem neuen Recht einen Anspruch auf Einsichtnahme in die angeforderten EDV-Daten (Sachkonten). Das Verlangen der Außenprüfung, die Daten auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht. Denn die nach dem Gesetz ebenfalls mögliche direkte Einsicht in die Daten (also direkt im Datenverarbeitungssystem der Bank), bzw. die Inanspruchnahme eines Bediensteten der Bank, der die angeforderten Daten nach Vorgabe des Außenprüfers auswerte, stellten eine größere Belastung für die Bank dar. Nach der neuen Gesetzesfassung könne - im Fall einer vorhandenen EDV-Buchführung – die Bank auch nicht verlangen, dass sich die Außenprüfung auf die Vorlage der Daten in Papierform beschränke .
Schließlich vermochte das FG Rheinland-Pfalz auch keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis zu erkennen. Soweit die Klägerin arg
umentiere, die den Sachkonten zugeordneten Stammnummern ließen Rückschlüsse auf Kundendaten zu, verkenne sie offensichtlich, dass es ihre Aufgabe sei, die Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtsnahme in die steuerlich relevanten Daten keine geschützten Bereiche tangiert werden könnten. Wenn die Bank den Zeitraum zwischen der Gesetzesänderung (im Jahr 2000) und dem Inkrafttreten (im Jahr 2002) nicht genutzt hätte, die Daten so aufzubereiten, dass Rückschlüsse auf Kundendaten unmöglich seien, könne sie hiermit nicht Prüfungshandlungen, die zulässig seien, blockieren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig."
Immerhin gibt es so für die Vorträge auf der Raodshow der Firma audicon im Mai neuen Diskussions- und Interpretationsstoff:  (Kff)
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