20011121 \  Recht & Gesetz \  Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in Italien
Rechtssituation zum Thema Dokumenten-Management in Italien
Nun haben wir zur Rechtssituation im Dokumenten-Management nahezu alle europäischen Länder besprochen. Dabei fehlt zumindest noch Italien. Italien ist nicht nur aus Sicht der Deutschen ein beliebtes Urlaubsland, sondern auch für Hersteller und Anbieter von informationstechnologischen Lösungen ein interessanter Markt.
Was die Anerkennung elektronischer Dokumente sowie der elektronischen Signatur angeht, kann der Stand der Gesetzgebung mit dem anderer Länder der Europäischen Union verglichen werden. In Italien war bereits 1997 ein relativ forsches Vorgehen mit dieser Thematik festzustellen. Damals wurde ein Gesetz verabschiedet, das elektronisch signierte Dokumente herkömmlich unterzeichneten faktisch gleichgestellt hat. In diesem Gesetz wurde gleichzeitig festgelegt, dass private Schlüssel Personen überlassen werden können, womit dementsprechend eine nach heutigem Sprachgebrauch fortgeschrittene oder sogar qualifizierte Signatur festgelegt worden ist.
Doch in der italienischen Gesetzgebung ist der Grundsatz der „Nichtverleugenbarkeit“ verankert, der den Umgang mit neuen Technologien relativiert. Dieser Grundsatz sagt nämlich aus, dass wenn jemand die Echtheit von Dokumenten anzweifelt, der Besitzer die Echtheit im Zweifel nachweisen können muss. Je lückenloser also die Entstehung und die Verwaltung digitaler Dokumente dargestellt werden kann, desto sicherer können diese als echte Beweise verwandt werden. Mechanismen wie Verfahrensdokumentation und Protokollierung sind daher wie in anderen europäischen Ländern auch in Italien besonders wichtig.
Im Umgang mit der elektronischen Signatur ergeben sich daraus aber besondere Schwierigkeiten. Für eine handschriftliche Unterschrift war es noch relativ leicht, die Echtheit einer Unterschrift sowie die Zuordnung zu einer Person nachzuweisen. Für eine elektronische Signatur ist diese Vorgehensweise ungleich aufwendiger und schwieriger. Es bedeutet zumindest einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, wenn man nachweisen muss, dass eine Person persönlich die eigene elektronische Signatur an einem Dokument angebracht hat. Damit wird es einem Vertragspartner vor Gericht relativ einfach gemacht, elektronisch signierte Dokumente anzuzweifeln. Die Beweisführung liegt beim Gegner und im günstigsten Fall werden die relevanten Unterlagen nicht als Beweismittel anerkannt, Verträge also nichtig.
In den italienischen Gesetzen existieren noch einige weitere Fallstricke dieser Art. Dieses wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Ursprung der geltenden Gesetzgebung auf der handschriftlichen Unterschrift beruht. Dadurch ist in Italien teilweise zu beobachten, dass die ursprüngliche Hoffnungen neue Technologien würden alte Probleme lösen sich in die Richtung wandelt, dass neue Technologien zusätzliche Probleme schaffen. Die 1997 forsche Implementierung der elektronischen Signatur wurde also von einem technologischen Optimismus getragen. Der zu beobachtende Wandel zu einem technologischen Pessimismus wird zwar dazu führen, dass neue Technologien fundamentaler in der bestehenden Gesetzgebung berücksichtigt und verankert werden, es kann aber auch mit einer gewissen Vorsicht gerechnet werden. Dabei bleibt nur zu hoffen, dass die bisher zu beobachtende Innovationsfreude nicht auf der Strecke bleibt. (FvB)
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