Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
Berlin - Mit dem § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung ist durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 eine Regelung geschaffen worden, die bestimmte Steuerpflichtige verpflichtet, für den Bereich der Verrechnungspreise umfangreiche Aufzeichnungen zu schaffen und vorzulegen. Betroffen von den Dokumentationspflichten sind inländische Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Sachverhalte mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG verwirklichen. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt im Einzelnen verwirklicht worden ist und ob und inwieweit dabei der international anerkannte Grundsatz des Fremdvergleichs beachtet wurde.
Die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten wurden durch das Bundesfinanzministerium in der „Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen des § 90 Abs. 3 der AO präzisiert. Inhalte sind u.a.:
| | |
| · | Aufzeichnungen über Preise, Art, Umfang und Abwicklung des Leistungsaustauschs (inkl. wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehung, z.B. Beteiligungsverhältnisse, nahestehende Personen), |
| · | Darlegung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse und Dokumentation der Vergleichsdaten entsprechend der gewählten Vergleichsmethode (z.B. branchenspezifische Durchschnittswerte). |
Die vollständige GAUFZV kann unter http://bundesrecht.juris.de/gaufzv/index.html abgerufen werden. (FH) | |
| PROJECT CONSULT Kommentar:
|
Alle reden immer nur von den GDPdU – dass es aber eine Vielzahl weiterer Anforderungen im handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Umfeld gibt, wird dabei übersehen. Allgemein ist die GAUFZ eher unter dem Stichwort Verrechnungspreisdokumentation bekannt geworden. Hier geht es um die Aufdeckung von internen „Verschiebungen“ zwischen verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen aber auch um „private“ Vergünstigungen. Bei den Unternehmen geht es z.B. darum, zu ermitteln, warum bestimmte Produkte intern im Unternehmensverbund so „teuer“ berechnet wurden, und an externe Geschäftspartner so „günstig“ abgegeben wurden, wie Preise und Preislisten entstanden sind. Diese Informationen zur Preisfindung finden sich in der Regel nicht in der Buchhaltungssoftware, sondern leben außerhalb in E-Mails, in Excel-Tabellen oder auf Zetteln. Ein wesentlicher Unterschied zu den GDPdU ist, dass die Verrechnungspreisdokumentation strafbewährt, quasi mit Preisliste, einherkommt. Die Dokumentationsanforderungen gehen über das bekannte Maß der Außenprüfung hinaus. Hier stellt sich auch die Frage, wie viel Information zu Privatpersonen offen gelegt werden muss. Dürfen statistische Auswertungen über Personen, ihre Adressen, ihre Konten vorgenommen werden? Entsprechende Algorithmen finden sich in IDEA und TaxAudit. (Kff)