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Newsletter | 20011002 |
Sprache | deutsch |
Version | 1.0 |
Veröffentlicht von | NEWSLETTER\administrator |
Veröffentlichungsdatum | 25.01.2007 10:05:21 |
· | Die GDPdU ist vorrangig eine interne Ver-waltungsrichtlinie. Die relevanten Gesetzes-ände-rungen sind bereits im vergangenen Jahr in der HGB AO §146 und §147 sowie im Rahmen des StSenkG erfolgt. | |
· | Die Auslegung der GDPdU ist auch in den Finanzbehörden unterschiedlich. Man befrage also seinen Steuerberater, Wirt-schaftsprüfer, die zuständige OFD oder das zuständige Finanzamt über die zu erwartenden Prüfungs-verfahren. | |
· | Sinn der GDPdU ist eine Verwaltungs-er-leichterung und eine schnellere Prüfung. Es ist nicht Ziel, Hindernisse oder wirt-schaftlich unnötige Systeme zu generieren. Elektronische Archivsysteme sollten nicht wegen der GDPdU allein eingeführt werden, denn dies ist unwirt-schaftlich. Die elektronische Archivierung ist als inte-graler Bestandteil der Infor-mations-, Doku-menten-management- und Knowledge-management-Infrastrukur zu planen und zu betreiben. Die Erfüllung der gesetzlichen Vor-aussetzungen ist daher nur eine Zusatz-anfor-derung an die effiziente Nutzung des Unter-nehmens-wissens. | |
· | Es geht nicht nur um die Verfügbarkeit und Recherchierbarkeit von Buchhaltungs-daten. Auch andere elektronische, kauf-männisch und steuerrechtlich relevante Dokumente sind betroffen. Dies gilt besonders für Dokumente, die nur elek-tronisch existent sind, wie z.B. elek-tronisch signierte Dokumente. | |
· | Kleinere Unternehmen, die in Ihrem Buch-haltungs-system die Daten über die Auf-bewahrungsfrist recherchierfähig, ord-nungs-gemäß und gegen Verfälschung gesichert vor-halten sowie eine Textver-arbeitung nur zur Erzeugung von Rechnungen oder anderen Handelsbriefen verwenden, müssen nicht elektronisch archivieren. Hier reicht die elek-tronische Buchhaltung zusammen mit einer geord-neten, nachvollziehbaren und vollstän-digen Papierablage weiterhin aus. | |
· | Anders sieht dies bei Unternehmen aus, die rein digital steuerrechtlich relevante Dokumente erzeugen und versenden, elektronische B2C- und B2B-Geschäfte tätigen oder ihre Buch-haltungsdaten aus Opti-mierungsgründen aus dem Laufzeitsystem aus-lagern. Hier greifen die Regelungen des HGB, der GDPdU und der GoBS in Hinblick auf die elektronische Archivierung. | |
· | Mit weiteren neuen Gesetzen, Gesetzes-an-passungen, Änderungen und Ausle-gungen be-stehender Regelungen muss gerechnet werden. Es ist daher rechtzeitig eine IT-Strategie für die Archivierung und das Dokumentenmanage-ment vorzusehen, die offen ist, um die zu-künf-tigen Anforderungen abzudecken. (Kff) |