20011002 \  Recht & Gesetz \  GDPdU ... immer noch keine Klarheit ?!
GDPdU ... immer noch keine Klarheit ?!
Die GDPdU wird immer noch kontrovers diskutiert. Dies zeigte sich besonders auch in den Veranstaltungen auf der DMS-EXPO. Neben der plakativen Aussage mancher DRT-Anbieter, jeder müsse nun archivieren, bekommen auch differen-ziertere Aussagen Gewicht. Einige Eckpunkte als Merksätze zusammengefasst:
   
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Die GDPdU ist vorrangig eine interne Ver-waltungsrichtlinie. Die relevanten Gesetzes-ände-rungen sind bereits im vergangenen Jahr in der HGB AO §146 und §147 sowie im Rahmen des StSenkG erfolgt.
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Die Auslegung der GDPdU ist auch in den Finanzbehörden unterschiedlich. Man befrage also seinen Steuerberater, Wirt-schaftsprüfer, die zuständige OFD oder das zuständige Finanzamt über die zu erwartenden Prüfungs-verfahren.
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Sinn der GDPdU ist eine Verwaltungs-er-leichterung und eine schnellere Prüfung. Es ist nicht Ziel, Hindernisse oder wirt-schaftlich unnötige Systeme zu generieren.  Elektronische Archivsysteme sollten nicht wegen der GDPdU allein eingeführt werden, denn dies ist unwirt-schaftlich. Die elektronische Archivierung ist als inte-graler Bestandteil der Infor-mations-, Doku-menten-management- und Knowledge-management-Infrastrukur zu planen und zu betreiben. Die Erfüllung der gesetzlichen Vor-aussetzungen ist daher nur eine Zusatz-anfor-derung an die effiziente Nutzung des Unter-nehmens-wissens.
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Es geht nicht nur um die Verfügbarkeit und Recherchierbarkeit von Buchhaltungs-daten. Auch andere elektronische, kauf-männisch und steuerrechtlich relevante Dokumente sind betroffen. Dies gilt besonders für Dokumente, die nur elek-tronisch existent sind, wie z.B. elek-tronisch signierte Dokumente.
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Kleinere Unternehmen, die in Ihrem Buch-haltungs-system die Daten über die Auf-bewahrungsfrist recherchierfähig, ord-nungs-gemäß und gegen Verfälschung gesichert vor-halten sowie eine Textver-arbeitung nur zur Erzeugung von Rechnungen oder anderen Handelsbriefen verwenden, müssen nicht elektronisch archivieren. Hier reicht die elek-tronische Buchhaltung zusammen mit einer geord-neten, nachvollziehbaren und vollstän-digen Papierablage weiterhin aus.
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Anders sieht dies bei Unternehmen aus, die rein digital steuerrechtlich relevante Dokumente erzeugen und versenden, elektronische B2C- und B2B-Geschäfte tätigen oder ihre Buch-haltungsdaten aus Opti-mierungsgründen aus dem Laufzeitsystem aus-lagern. Hier greifen die Regelungen des HGB, der GDPdU und der GoBS in Hinblick auf die elektronische Archivierung.
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Mit weiteren neuen Gesetzen, Gesetzes-an-passungen, Änderungen und Ausle-gungen be-stehender Regelungen muss gerechnet werden. Es ist daher rechtzeitig eine IT-Strategie für die Archivierung und das Dokumentenmanage-ment vorzusehen, die offen ist, um die zu-künf-tigen Anforderungen abzudecken.            (Kff)
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