20041217 \  Recht & Gesetz \  Stellungnahme des BMF zum Steueränderungsgesetz 2003
Stellungnahme des BMF zum Steueränderungsgesetz 2003
Berlin - Das BMF Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 29.11.2004 (IV A 6 – S 7340 - 37/04 - / - IV C 5 – S 2377 - 24/04 -) zur Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg (§ 18 Abs.1 S.1 UStG und § 41a Abs.1 EStG) ab dem 1.1.2005 Stellung genommen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 wurden § 18 Abs.1 S.1 UStG und § 41a Abs.1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer oder der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- oder Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Die Änderungen treten am 1.1.2005 in Kraft und gelten für Voranmeldungs- oder Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden.
Das Schreiben des BMF finden sie unter:
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Entsteht hier ein neues Anwendungsgebiet für den Einsatz der elektronischen Archivierung? Diese Daten möchte sich natürlich der Abgabepflichtige in genau der Form speichern, wie er sie versendet hat. Auch der Nachweis der erfolgten Anmeldung und Versendung mit gesichertem Datum, z.B. einem Zeitstempel, kann angesichts unsicherer Kommunikationsverbindungen könnte von Interesse sein. Date aus der Umsatzsteuervoranmeldung und der Lohnsteuer fallen außerdem unter die steuerrelevanten Daten nach den GDPdU. Also was mit den neuen Daten tun? Dort wo der Steuerberater die elektronischen Formulare ausfüllt kann sich der kleine Mittelständler wahrscheinlich beruhigt zurücklehnen. Wie sieht es aber mit den anderen Unternehmen aus, die diese Form der Steueranmeldung als Erleichterung empfinden – wenn man sie denn automatisch aus den Systemen anstoßen kann und nicht extra Formulare nur in einem anderen Medium ausfüllt. Wie auch immer, der Gesetzgeber legt uns hier durch seine Vorgaben wiederum nahe einmal ernsthaft über die Entstehung, Verwendung, Weitergabe und Archivierung unserer Daten nachzudenken. Übrigens, dies wird nicht das letzte Verfahren sein. Auch bei den Sozialversicherern und den Krankenkassen werden in 2006 elektronische Anmeldeverfahren – versuchen – den bisherigen Vordruck zu ersetzen. (Kff)
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