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SigÄndG verabschiedet
Berlin - Am 12.11. 2004 wurde in 2./3. Lesung der Gesetzentwurf zur Änderung des Signaturgesetzes (Drs. 15/3417, 15/4172) beschlossen. Er soll der Behebung von Rechtsfragen dienen, die bei der Anwendung des Signaturgesetzes aufgetreten sind.
Die wesentlichsten Änderungen des Gesetzes sind:
   
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die Anpassung der Definition der „fortgeschrittenen Signatur“ an den EG-Richtlinientext
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die Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines Pseudonyms vertraglich ausgeschlossen werden kann
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 die Klarstellung, dass für die Unterrichtung nach § 6 SigG die Textform ausreicht
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 die Klarstellung, dass der Katalog der im Gesetzgeregelten Sperrgründe vertraglich erweitert werden kann
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 die Anpassung der Regelung zur Aufdeckung von Pseudonymen an die Erfahrungen im Gesetzesvollzug.
Zusätzlich wurden die Voraussetzungen für eine zügige Beantragung und Ausgabe von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen im elektronischen Verfahren geschaffen.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes können die im Wirtschaftsleben bereits seit langem eingeführten und bewährten Verfahrensprozesse, z. B. bei der Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder Versicherungskarten, auch für die Ausgabe von Signaturkarten mit qualifiziertenelektronischen Zertifikaten mit genutzt werden.
Der Entwurf des Gesetzes, Änderungen zum Entwurf aus der Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) können unter:
abgerufen werden. (FH)
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Die lang erwartete Änderung des Signaturgesetzes bringt einige Erleichterungen, räumt einige Divergenzen mit der europäischen Signaturrichtlinie aus und stärkt die Position der Anbieter von fortgeschrittenen Signaturen. Dennoch muss man festhalten, dass die Verbreitung der elektronischen Signatur in Deutschland immer noch in den Kinderschuhen steckt. Großangelegte Aktionen zur Schaffung von Kartenlösungen im Gesundheits-, im Arbeits- oder Finanzdienstleistungsbereich hätten die Chance geboten, die Signatur allgemein zugänglich zu machen. Auch mit der Änderung des SigG wird die elektronische Signatur ein ungeliebtes Kind bleiben. (Kff)
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