Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Widerspruch gegen eine Hartz-IV-Kürzung durch eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht zulässig ist. Das Gericht berief sich darauf, dass nach § 84 Abs. 1 SGG ein Widerspruch schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Stelle erklärt werden muss, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Und für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes notwendig, damit für die Behörde erkennbar ist, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer stammt und die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich an die Behörde geschickt wurde. Diesen Anforderungen entsprach der Widerspruch des Antragstellers in Form einer einfachen E-Mail nicht, weshalb das Gericht seinen Einspruch gegen die Ablehnung des Widerspruchs zurückwies. (SMe)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Jetzt ist die elektronische Signatur doch schon bei Thema Hartz IV angekommen. Müssen Arbeitslose zukünftig ihre Sozialhilfeanträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen? Scherz beiseite –die elektronische Signatur wird auch durch aktuelle Urteile immer mehr im deutschen Rechtsraum verankert. Dabei handelt es sich hier um einen eher individuellen Fall, denn im privaten Umfeld kann man noch wenige Signaturkarten erwarten. Anders ist dies im geschäftlichen Umfeld, wo besonders durch die elektronische Rechnung die Signatur zunehmend an Verbreitung gewinnt. Eines muss man aber noch nachfragen – setzen denn die Behörden selbst im Schriftverkehr die qualifizierte elektronische Signatur ein oder gilt hier immer noch – „maschinell erstellt – gilt auch ohne Unterschrift“? Man kann nicht vom Bürger den Aufwand für elektronische Signaturen verlangen wenn die Verwaltungen und Behörden selbst davon keinen Gebrauch machen. Das Prinzip der „Waffengleichheit“ dürfte aber in dem oben aufgeführten Urteil keine Rolle gespielt haben. (Kff)