Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat in einem Urteil vom 11.11.2008 entschieden, dass E-Mails am Arbeitsplatz nur begrenzt dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen. Solange eine E-Mail noch auf dem zentralen E-Mail-Server eines Unternehmens liegt ist die Kommunikation laut Gericht noch nicht abgeschlossen und das Fernmeldegeheimnis soll greifen. Sobald der Mitarbeiter jedoch die E-Mail empfängt und lokal an seinem Arbeitsplatz speichert soll der Schutz des Fernmeldegeheimnisses laut Gericht nicht mehr gegeben sein. (CaM)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Die Entscheidung dürfte auch manches Problem der Behandlung privater und persönlicher E-Mails in den Unternehmen erleichtern. (CaM)