Gemäß § 274 Abs. 1 Nr.2 Strafgesetzbuch ist das Löschen von beweiserheblichen Daten strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Dies betrifft auch Behördenmitarbeiter, die E-Mails löschen. Da E-Mails zu beweiserheblichen Daten gehören liegt mit dem Löschen der E-Mails auch eine Strafbarkeit vor. Voraussetzung dafür ist zum einen, das der jeweilige Mitarbeiter nicht ausschließlich alleine über die E-Mails verfügen darf und zum anderen das der Mitarbeiter das Löschen der Daten mit Vorsatz begeht. Hierbei genügt ein sogenannter bedingter Vorsatz, d.h. der Täter muss den Taterfolg für möglich halten und die Rechtsgutsverletzung billigend in Kauf nehmen. (CAM)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Man darf die Verantwortung für die Speicherung oder Löschung von E-Mails nicht auf die leichte Schulter nehmen. Dies gilt für die öffentliche Verwaltung ebenso wie für die Privatwirtschaft. Der Erarbeitung von Richtlinien zum Umgang mit Information, besonders in der Kommunikation, die Durchsetzung und die Nachhaltung der Umsetzung sind wichtige Aufgaben für die Verantwortlichen in jedem Unternehmen. Durch das EHUG sind viele E-Mails, deren Bedeutung und deren Geschäftscharakter vorher nicht klar waren, zu aufbewahrungspflichtigen Geschäftsbriefen geworden. Technische Lösungen helfen hier nicht allein, die organisatorische Herausforderung bleibt. Nur durch Ausbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter lässt sich die erforderliche Durchgängigkeit zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erzielen. (CaM)