Gemäß einer Verfügung der OFD Rheinland (S 2137 - St 141 vom 05.11.2008) sind Rückstellungen für Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) überhaupt nicht zulässig. Dabei wurde zum einen deutlich gemacht, dass eine Nichtbeachtung der GDPdu nicht sanktionsbewehrt ist, zum anderen, dass die bei einer Verletzung der Grundsätze eintretende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zwar einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten kann, jedoch keine Sanktion im Sinne der Bundesfinanzhof BFH-Rechtsprechung darstellt. Des Weiteren müssen die Erfordernisse nach den GDPdU erst zu Beginn einer Betriebsprüfung erfüllt
sein und der Steuerpflichtige kann selbst die Entscheidung treffen, ob und ggf. wann er entsprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen will.
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Die allgemeine Gültigkeit dieser Verfügung ist noch umstritten. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass die GDPdU seit 2001 gültig sind und eigentlich jeder bereits eine Lösung für die Vorhaltung der Daten haben müsste. (CaM)