Gemäß § 130 ZPO wahrt ein elektronisches Dokument (E-Mail) nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
Seit dem 13. Juli 2001 ist die elektronische Form durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr „als Option zur Schriftform“ eingeführt worden (BGBl. I S. 1542). § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO „versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform“ und eröffnet einem die Möglichkeit, Schriftsätze und Erklärungen „als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen“ (BT-Drucks. 14/4987, aaO).
Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und aufgrund der „Flüchtigkeit“ und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen („Perpetuierungsfunktion“, vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24) (CaM)
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| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Das Urteil macht deutlich, dass es immer wichtiger wird, Kommunikation und Dokumente entsprechend ihrem Inhalt und Rechtscharakter zu bewerten. Nicht überall wird die Schriftform nach § 126 BGB notwendig sein, aber ist man sich sicher? Wer hat neben seinem Bildschirm eine Arbeitsanweisung hängen, was handelsrechtlich, was steuerrechtlich, was Zivilprozessrechtlich wie zu behandeln ist? Während in den USA mit dem FRCP die elektronische Kommunikation als Beweismittel aufgewertet wurde, werden in Deutschland im Zweifelsfall nur qualifiziert signierte elektronische Dokumente hohe Beweiskraft haben. Es wäre schön, wenn sich die Behörden einmal entschließen könnten, einen verbindlichen Katalog herauszugeben, welche inhaltlich definierten Dokumentenklassen in welcher Form welchen Rechtscharakter haben. Dem Bürger und den Unternehmen bleibt sonst nur das bekannte Rätselspiel was, wie, in welcher Form und in welchem Format zu archivieren ist. (Kff)