Nach einer Verfügung der OFD Rheinland vom 05. November 2008 (Verfügung der OFD Rheinland v. 05.11.2008 - S 2137 - St 141 (02/2008)) wird durch die GDPdU „das von dem Steuerpflichtigen zu fordernde Verhalten weder inhaltlich noch zeitlich so hinreichend konkretisiert, dass es von einer „lnnenverpflichtung” eindeutig abgegrenzt werden könnte“. Gemäß dieser Verfügung sieht das OFD Rheinland zudem eine Nichtbeachtung der GDPdU nicht als sanktionsbewehrt an. In der Verfügung weist das OFD Rheinland zudem darauf hin, dass die Erfordernisse gemäß GDPdU erst zu Beginn einer Betriebsprüfung erfüllt sein müssen und dass der Steuerpflichtige frei in seiner Entscheidung sei, ob und wann er Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung der GDPdU Anforderungen ergreifen will. (SMe) | |
| PROJECT CONSULT Kommentar:
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Einerseits werden die Sanktionen bei Nichtbefolgung der GDPdU erhöht (siehe das Verzögerungsgeld bis zu 250.000 €), andererseits wird hier durch die OFD Rheinland versucht, die GDPdU wieder „aufzuweichen“. Die OFD sieht (oder sah zum Zeitpunkt der Veröffentlichung) die GDPdU nicht sanktionsbewehrt. Auch die bisherige Auffassung zur zeitlichen Komponente, nämlich der Verpflichtung zur Bereitstellung aufbereiteter, vollständiger Unterlagen, wird in Frage gestellt. Wenn erst zu Beginn der Prüfung die „GDPdU-Konformität“ hergestellt sein muss, wie lange hat dann der Steuerpflichtige Zeit den Prüfungsbeginn zu verschieben – ein Jahr, zwei Jahre? Auch hier droht wieder ein Spagat zwischen den GDPdU und den GoBS (die hoffentlich bald durch die GoBIT abgelöst werden). Aufbewahrungsfirsten und damit verbundene Bereitstellung auch älterer Daten und Dokumente in verschiedensten Formaten regelt die GoBS, nicht die GDPdU. Das Problem ist daher eher auch, dass Unternehmen nicht GoBS konform sind und damit auch die GDPdU nicht erfüllen können. Wichtig für den Anwender ist es, die Aufbewahrung und Ordnung während der aktuellen Entstehungs- und Nutzungsprozesse zu organisieren. Nachträglich ist dies kaum möglich, bringt hohe Kosten und kann auch den Verdacht späterer Manipulation hervorrufen. Die Erfordernisse der Prüfbarkeit müssen daher nicht erst zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfung sondern eigentlich immer erfüllt. Damit erhält auch das Thema „Rückstellungen“ für die Anpassung von Lösungen ein neues Gesicht. Für die Zukunft lässt sich immer schlecht schätzen. Bleibt abzuwarten ob auch andere OFDs, Finanzgerichte und der GDPdU-FaQ dieser doch etwas seltsam anmutenden Verfügung der OFD Rheinland folgen. (Kff)