20040903 \  Recht & Gesetz \  Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen ab 2005 Pflicht
Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen ab 2005 Pflicht
Gastbeitrag von Stefan Groß, Steuerberater, CISA, Peters, Schönbverger & Partner, München. (S.Gross@pspmuc.de)
Die Technisierung des Steuerrechts schreitet weiter voran. Nach der Einführung der elektronischen Abrechnung und den vieldiskutierten GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) gibt es ab dem nächsten Jahr eine weitere Neuerung, welche von vielen Unternehmen bislang kaum wahrgenommen wurde, auch insoweit eine Parallele zu den GDPdU. Ab dem 1. Januar 2005 muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg übermittelt werden (§ 18 Absatz 1 UStG). Ebenso davon betroffen ist die Lohnsteuer-Anmeldung. Die Übermittlung hat in beiden Fällen nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu erfolgen, nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Doch nicht jedes Übermittlungsverfahren ist zulässig: Weicht der vom Unternehmen verwendete elektronische Vordruck vom amtlich vorgeschriebene Vordruck ab, muss beim Finanzamt die Zulassung beantragt werden. Je nach verwendetem Buchführungs- bzw. ERP-System sind so technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung vorprogrammiert, speziell was die EDV-technischen Voraussetzungen einer programmgestützten Erstellung von elektronischen Steueranmeldungen betrifft. Allen betroffenen Unternehmen - und hier dürfte es kaum Ausnahmen geben - ist dringend anzuraten, Ihre Unternehmens-EDV in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und ggf. anzupassen.
  
PROJECT CONSULT Kommentar:
Hier zeichnet sich nach den GDPdU, der Verrechnungspreisdokumentation und Basel II die nächste Front der elektronischen Archivierung ab. Wohin mit den Daten oder digital ausgefüllten Formularen, wer speichert sie in welchem Format? Die Steuerberater für ihre Mandanten? Die Finanzämter sowieso? Die Unternehmen? In welcher Form erhält ein Prüfer einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteueraußenprüfung Zugang zu den tatsächlich übermittelten Daten? Werden hierfür die Anbieter kaufmännischer Lösungen Formulare einbinden oder Daten exportieren? Muss man die Information etwa sogar manuell in irgendwelchen Masken oder PDFs erneut erfassen? Welche Auswirkungen hat dies auf den Kleinbetrieb mit nur drei Angestellten, und welche auf den Großbetrieb mit tausenden Angestellten? Es wird spannend, wie sich diese Verordnung in der Praxis auswirkt. Auch Sozialversicherungen und Krankenkassen werden mit elektronischen Meldeverfahren nachlegen. (Kff)
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